RS Vfgh 2013/6/17 V29/2013

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Veröffentlicht am 17.06.2013
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Index

91/02 Post

Norm

Postbus-WeiterbildungsV §1 Abs5, Abs6
PoststrukturG §17a Abs3 Z2
GehG 1956 §12c ff, §103, §105
BDG 1979 §62
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Fristsetzung
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Postbus-Weiterbildungsverordnung über die Abgeltung der auf die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen entfallenden Dienstzeit durch Pauschalbetrag mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung des §1 Abs5 und Abs6 der Postbus - WeiterbildungsV, BGBl II 450/2011.Aufhebung des §1 Abs5 und Abs6 der Postbus - WeiterbildungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2011,.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen - insbesondere das GehG - sehen weder eine gesetzliche Grundlage für die in der Verordnung vorgesehene Reduktion der bezugsrechtlichen Ansprüche bei Weiterbildungsmaßnahmen noch eine Ermächtigung an die Dienstbehörde vor, durch Verordnung weitere Fälle der Kürzung der Bezüge festzulegen.

§17a Abs3 Z2 PoststrukturG (PTSG) sieht vor, dass der Vorsitzende des Vorstandes die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassungen vorzunehmen hat. Der VfGH hat bereits in seinem Prüfungsbeschluss ausgesprochen, dass schon nach dem Wortlaut des §17a Abs3 Z2 PTSG anscheinend lediglich eine "wiederkehrende Anpassung" von in "Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätzen" zulässig sei (vgl auch die Erläuterungen, wonach sich die "Ermächtigung zur Regelung der in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Zulagenansätze [...] ausschließlich auf die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einfachgesetzlichen Umsetzung vorhandenen gesetzlichen Ansätze durch Verordnung" bezieht). Ausweislich der Erläuterungen sind von dieser Ermächtigung "weiter gehende Änderungen wie etwa die Einführung neuer Gehaltsschemata oder neuer Zulagen" nicht umfasst. Bei den "Gehalts- und Zulagenansätze[n]" handelt es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltstabellen gemäß §103 und §105 GehG enthaltenen Ansätze; lediglich diese - und nicht die diesen zugrunde liegenden Ansprüche - sind unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Vereinbarungen durch Verordnung anzupassen. §17a Abs3 Z2 PTSG bildet also keine Grundlage für eine Regelung, die nicht nur die im Gesetz festgelegten "Ansätze" des Gehaltes bzw. der Zulage an den Kollektivvertrag anpasst (erhöht oder senkt), sondern darüber hinaus die gesetzlichen "Ansprüche" auf das Gehalt bzw. die Zulage selbst verändert.§17a Abs3 Z2 PoststrukturG (PTSG) sieht vor, dass der Vorsitzende des Vorstandes die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassungen vorzunehmen hat. Der VfGH hat bereits in seinem Prüfungsbeschluss ausgesprochen, dass schon nach dem Wortlaut des §17a Abs3 Z2 PTSG anscheinend lediglich eine "wiederkehrende Anpassung" von in "Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätzen" zulässig sei vergleiche auch die Erläuterungen, wonach sich die "Ermächtigung zur Regelung der in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Zulagenansätze [...] ausschließlich auf die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einfachgesetzlichen Umsetzung vorhandenen gesetzlichen Ansätze durch Verordnung" bezieht). Ausweislich der Erläuterungen sind von dieser Ermächtigung "weiter gehende Änderungen wie etwa die Einführung neuer Gehaltsschemata oder neuer Zulagen" nicht umfasst. Bei den "Gehalts- und Zulagenansätze[n]" handelt es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltstabellen gemäß §103 und §105 GehG enthaltenen Ansätze; lediglich diese - und nicht die diesen zugrunde liegenden Ansprüche - sind unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Vereinbarungen durch Verordnung anzupassen. §17a Abs3 Z2 PTSG bildet also keine Grundlage für eine Regelung, die nicht nur die im Gesetz festgelegten "Ansätze" des Gehaltes bzw. der Zulage an den Kollektivvertrag anpasst (erhöht oder senkt), sondern darüber hinaus die gesetzlichen "Ansprüche" auf das Gehalt bzw. die Zulage selbst verändert.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Gesetzwidrigkeit, der im Ergebnis vorgenommenen Kürzung des Gehaltes der Betroffenen und des Umstandes, dass bis zu einer allfälligen neuerlichen Regelung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung der Bezüge anzuwenden sind, sieht sich der VfGH nicht veranlasst, eine Frist für das Außerkrafttreten vorzusehen.

(Anlassfall B1263/2012, E v 17.06.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstrecht, Bezüge, Verordnungserlassung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V29.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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