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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Der mit einer Baumaßnahme verfolgte Zweck, dass nach Verfüllung (einer ehemaligen Nassbaggerung) bis auf Höhe des umliegenden Geländes und Aufbringen einer Schotterschicht die Fläche als Lagerplatz für Steine dienen soll, führt nicht dazu, diese Maßnahme als "übergeordnete Baumaßnahme" iSd § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 und die Verfüllung als Vorarbeit hiefür zu beurteilen (Hinweis E 8.9.2009, 2006/17/0290, betreffend die Errichtung eines Holzlagerplatzes, für dessen Befestigung aus Kostengründen Bauschutt und Schotter verwendet wurde; E 27.6.2013, 2011/07/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070110.X06Im RIS seit
16.08.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013