RS Vwgh 2013/6/27 2010/07/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der mit einer Baumaßnahme verfolgte Zweck, dass nach Verfüllung (einer ehemaligen Nassbaggerung) bis auf Höhe des umliegenden Geländes und Aufbringen einer Schotterschicht die Fläche als Lagerplatz für Steine dienen soll, führt nicht dazu, diese Maßnahme als "übergeordnete Baumaßnahme" iSd § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 und die Verfüllung als Vorarbeit hiefür zu beurteilen (Hinweis E 8.9.2009, 2006/17/0290, betreffend die Errichtung eines Holzlagerplatzes, für dessen Befestigung aus Kostengründen Bauschutt und Schotter verwendet wurde; E 27.6.2013, 2011/07/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070110.X06

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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