RS Vwgh 2013/6/27 2010/07/0110

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
62002CJ0457 Niselli VORAB;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §89 Z1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0004 E 18. November 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 2004, C-457/02 (Niselli) - darin ging es ua um die Abfalleigenschaft von beschlagnahmten Materialien aus der Verschrottung von Maschinen und Fahrzeugen und aus der Sammlung von ausrangierten Gegenständen, wobei es sich um Eisenteile, teilweise in Verbindung mit anderen Metallen, handelte, die aus verschiedenen technologischen Zyklen stammten, aus denen sie als dort nicht mehr verwendbar herausgenommen worden waren - ausgeführt, der Umstand, dass der verwendete Stoff ein Produktionsrückstand ist, stellt grundsätzlich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Besitzer sich dieses Stoffes iSd Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle idF Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-RL) entledigt, entledigen will oder entledigen muss; dies gilt ebenso für Verbrauchsrückstände. Es ist (zwar) möglich, einen Gegenstand, ein Material oder einen Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, nicht als Rückstand, sondern als ein Nebenerzeugnis anzusehen, dessen sich das Unternehmen nicht iSd Abfall-RL "entledigen" will, sondern den oder das es unter für es vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nützen oder vermarkten will. Diese "Argumentation" ist (jedoch) in Anbetracht der Verpflichtung, den Begriff "Abfall" weit auszulegen, in Bezug auf Nebenerzeugnisse auf die Sachverhalte zu begrenzen, bei denen die Wiederverwendung eines Gegenstandes, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. Ein solches Ergebnis gilt jedoch nicht für Verbrauchsrückstände, die nicht als in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wiederverwendbare Nebenprodukte eines Herstellungs- oder Abbauverfahrens angesehen werden können, oder für solche Rückstände, die nicht als Gebrauchtwaren eingestuft werden können, die mit Sicherheit und gleichartig ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendet werden. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil weiter aus, dass die im Anlassfall streitigen Materialien, die im Anschluss sortiert und eventuell bestimmten Behandlungen unterzogen worden sind und ein sekundärer Rohstoff für die Eisen- und Stahlindustrie sind, so lange als Abfälle eingestuft werden müssen, bis sie tatsächlich zu Eisen- oder Stahlerzeugnissen wiederverwertet worden sind, das heißt, bis es sich um fertige Endprodukte des für sie vorgesehenen Bearbeitungsprozesses handelt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0457 Niselli VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070110.X03

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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