RS Vwgh 2013/6/27 2010/07/0110

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs2;
AWG 2002 §89 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den Materialien zum AWG 2002 (vgl RV 984 BlgNr 21 GP) geht hervor, dass ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes die vollständige Umsetzung der Abfallrahmen-RL (und der Richtlinie über gefährliche Abfälle), insbesondere durch EU-konforme Begriffsbestimmungen ist (vgl § 89 Z 1 AWG 2002) und bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, die Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, wobei der Entledigungsbegriff gegenüber dem AWG 1990 unverändert geblieben ist (Hinweis E 18.11.2010, 2008/07/0004).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070110.X01

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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