RS UVS Steiermark 2013/05/06 20.3-30/2012

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Entfernung von Plakatständern auf einer öffentlichen Gemeindestraße richtet, hängt ausschließlich davon ab, ob die Organe der Gemeinde bei dieser Tätigkeit verwaltungsbehördlich gehandelt haben oder ob ihre Tätigkeit ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist (VfGH 20.06.1984, B613/78). So kann die Gemeinde die Entfernung solcher Plakatständer auch privatwirtschaftlich nach § 54 Landes-StraßenverwaltungsG (LStVG) 1964 vornehmen. § 54 LStVG normiert, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen, die für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck erfolgt, der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist daher nicht die Straßenbehörde, sondern die Straßenverwaltung zur Vollziehung dieser Bestimmung berufen. Dabei steht der Straßenverwaltung keine Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung. Somit ist die Frage, ob die mit der Entfernung der Plakatständer betraute Straßenverwaltung der Stadt G. in concreto ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat, nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu prüfen, sondern im Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten zu beurteilen. Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Plakatständer; Entfernung; Privatwirtschaftsverwaltung; Landesstraßenverwaltung; Unzulässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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