RS Vwgh 2013/6/28 2010/02/0234

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0304 E 20. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung, sämtliche - dem Beschuldigten bekannten - einschlägige Vorstrafen in der Begründung des Bescheides noch näher, etwa durch Angabe der Aktenzahl zu präzisieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020234.X01

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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