RS UVS Steiermark 2013/05/17 30.14-84/2012

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Veröffentlicht am 17.05.2013
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Rechtssatz

Die Anhalte- und Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO ist bereits dann gegeben, wenn dem Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit einer solchen Beschädigung zu erkennen vermochte. Danach muss die Lenkerin eines Busses, die durch den im Kreuzungsbereich stehenden PKW faktisch nicht in der Lage ist, ihr beabsichtigtes Linkseinbiegen unfallfrei durchzuführen, die potenziellen Kontaktstellen zwischen Bus und PKW so lange im Auge behalten, bis sie sich sicher sein kann, dass der Einbiegevorgang tatsächlich unfallfrei verlaufen ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass eine Buslenkerin von ihrer Sitzposition auf der linken Fahrzeugseite beim Linkseinbiegen im linken Seitenspiegel die gesamte linke Busflanke und damit auch eine dortige potenzielle Anstoßstelle überblicken kann. Lässt sie jedoch diese gebotene erhöhte Aufmerksamkeit vermissen, hat sie wegen des besonderen Platzmangels beim Einbiegen auch dann mit der Verursachung eines Schadens zu rechnen, wenn sie die Streifung mit dem anderen Fahrzeug weder akustisch, noch durch einen Ruck im Inneren des - eine wesentlich größere Masse aufweisenden - Busses wahrnimmt. Eine solche Verkehrssituation ist nicht alltäglich und kann daher bezüglich der dabei gebotenen Aufmerksamkeit nicht mit einem bloßen knappen Heranfahren an ein anderes Fahrzeug verglichen werden, wie es im dienstlichen Alltag einer Berufskraftfahrerin des Öfteren vorkommt. Somit bedurfte es zur Beurteilung, ob der Anhalte- und Meldepflicht nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO schuldhaft nicht entsprochen wurde, in diesem Fall keines Sachverständigenbeweises.

Schlagworte
Verkehrsunfall; Sachschaden; Wahrnehmbarkeit; Aufmerksamkeit; Linkseinbiegen; Gefahrenlage
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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