RS Vfgh 2013/6/26 B1541/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Nö JagdG 1974 §2, §73 Abs1, §86 Abs1, §135 Abs1
Nö JagdV §26a Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Erlegens eines beidseitigen Kronenhirsches; keine Bedenken gegen das in der Nö Jagdverordnung festgelegte Verbot des Erlegens bestimmter Altersklassen von Kronenhirschen

Rechtssatz

Die angegriffene Bestimmung des §26a Abs2 Nö JagdV hat ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des §73 Abs1 Nö JagdG. Dieser Gesetzesbestimmung nach sind die Schuss- und Schonzeiten unter anderem unter 'Bedachtnahme auf die Arterhaltung' im Verordnungsweg festzusetzen. Der Begriff 'Arterhaltung' iSd §73 Abs1 Nö JagdG ist so auszulegen, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, neben Erhaltung der Art im Sinne der biologischen Spezies des Wildes ferner die Erhaltung von Tieren mit besonderen Eigenschaften innerhalb derselben Spezies anzustreben. Dem Verordnungsgeber kommt mithin bei der Verfolgung der in §2 Nö JagdG genannten Grundsätze und Ziele ein Gestaltungsspielraum zu, der nicht überschritten wird, wenn er in Ergänzung der Bestimmungen über die Verfügung des Abschusses (vgl §26 Abs1 Nö JagdV) in Zusammenhang mit der Regelung der Durchführung des Abschusses in §26a Abs2 Nö JagdV ein Verbot normiert, bestimmte Altersklassen von Kronenhirschen zu erlegen.Die angegriffene Bestimmung des §26a Abs2 Nö JagdV hat ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des §73 Abs1 Nö JagdG. Dieser Gesetzesbestimmung nach sind die Schuss- und Schonzeiten unter anderem unter 'Bedachtnahme auf die Arterhaltung' im Verordnungsweg festzusetzen. Der Begriff 'Arterhaltung' iSd §73 Abs1 Nö JagdG ist so auszulegen, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, neben Erhaltung der Art im Sinne der biologischen Spezies des Wildes ferner die Erhaltung von Tieren mit besonderen Eigenschaften innerhalb derselben Spezies anzustreben. Dem Verordnungsgeber kommt mithin bei der Verfolgung der in §2 Nö JagdG genannten Grundsätze und Ziele ein Gestaltungsspielraum zu, der nicht überschritten wird, wenn er in Ergänzung der Bestimmungen über die Verfügung des Abschusses vergleiche §26 Abs1 Nö JagdV) in Zusammenhang mit der Regelung der Durchführung des Abschusses in §26a Abs2 Nö JagdV ein Verbot normiert, bestimmte Altersklassen von Kronenhirschen zu erlegen.

Dem Gesetz- wie dem Verordnungsgeber kommt in Hinblick auf den Gleichheitssatz ein breiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der jagdrechtlichen Hegeziele zu; dieser schließt das Anliegen der Bevorzugung von Hirschen bestimmter Geweihformen ein. Das Verbot des §26a Abs2 Nö JagdV ist ferner nicht überschießend, weil es in der Altersklasse II (zwischen 5 und 10 Jahren) nur beidseitige Kronenhirsche betrifft. Die Altersklasse I (nach Vollendung des 10. Lebensjahres) ist völlig unbetroffen.Dem Gesetz- wie dem Verordnungsgeber kommt in Hinblick auf den Gleichheitssatz ein breiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der jagdrechtlichen Hegeziele zu; dieser schließt das Anliegen der Bevorzugung von Hirschen bestimmter Geweihformen ein. Das Verbot des §26a Abs2 Nö JagdV ist ferner nicht überschießend, weil es in der Altersklasse römisch zwei (zwischen 5 und 10 Jahren) nur beidseitige Kronenhirsche betrifft. Die Altersklasse römisch eins (nach Vollendung des 10. Lebensjahres) ist völlig unbetroffen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1541.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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