RS UVS Kärnten 2013/06/07 KUVS-19/12/2013

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Rechtssatz

Für die Wertung einer Landfläche als Straße, ist nicht das Eigentumsverhältnis, sondern ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend, wobei eine Landfläche, die einem anderen Zweck als dem der Raumüberwindung dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden kann. Auch wenn die Fläche unmittelbar neben einem Brückenpfeiler eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zweck als jener der Raumüberwindung bei dieser Fläche im Vordergrund steht. Auch wenn die Brücke selbst der Raumüberwindung dient, so kann der Raum darunter schon aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht jedenfalls auch der Raumüberwindung dienen und ausgehend davon, dass diese Landfläche, die sich unter einer Brücke befindet, verschiedensten Zwecken dienen kann, kann diese Fläche auch nicht als Fahrbahngrund gesehen werden. Gegenständlich war das Fahrzeug direkt neben dem Brückenpfeiler abgestellt, wobei die Straße vom Abstellort des Autos ca. 10 m entfernt war und diese Fläche jedenfalls nicht dem Fußgänger oder Fahrzeugverkehr diente. Überdies kann der Brückenpfeiler auch nicht als bauliche Anlage der Straße gewertet werden und ist insofern der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges nicht als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO zu qualifizieren, womit eine Übertretung nach § 82 Abs. 2 StVO aufgrund fehlender Bewilligung nicht vorlag.

Schlagworte
Landfläche, Straße, Straßenverkehr, Zweck, Raumüberwindung, Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr, Abstellort, Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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