RS Vwgh 2013/7/24 2013/11/0137

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13 Abs1;
TabakG 1995 §13a Abs2;
TabakG 1995 §13a;

Rechtssatz

Dass die Behörde den hinteren, weitaus größeren und über eine deutlich größere Anzahl von Verabreichungsplätzen verfügenden Raum, in dem sich überdies die Theke befindet und von dem aus Küche und Toiletten zu erreichen sind, gegenüber dem Eingangsraum (den die Beschwerde als Nichtraucherbereich bezeichnet) als Hauptraum qualifiziert hat, ist nicht zu beanstanden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2011, 2011/11/0032 und vom 17. Juni 2013, 2012/11/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110137.X03

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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