RS Vwgh 2013/7/24 2013/11/0137

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13;
TabakG 1995 §13a Abs2;
TabakG 1995 §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/11/0059 E 15. Juli 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Das TabakG 1995 enthält keine Definition des Begriffs "Raum". Vor dem Hintergrund des allgemein gebräuchlichen Begriffsverständnisses, wonach es sich bei einem Raum um einen dreidimensional eingegrenzten Bereich handelt, und mit Blick auf die Gesetzesmaterialien in Zusammenhalt mit den weiteren Regelungen des TabakG 1995 über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 TabakG 1995) und in Räumen der Gastronomie (§ 13a TabakG 1995), muss davon ausgegangen werden, dass nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einem "Raum" nach § 13a Abs. 2 TabakG 1995 entsprechen kann (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110137.X02

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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