RS Vfgh 2013/6/28 B86/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Nö GVG 2007 §1, §3 Z2, Z4, §6 Abs2 Z1, §11 Abs6
AVG §8

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde eines Interessenten gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs nach dem Nö Grundverkehrsgesetz 2007 infolge der Möglichkeit einer Verletzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung des Beschwerdeführers als Nichtlandwirt

Rechtssatz

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer kam im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Interessenten auf Grund §11 Abs6 letzter Satz Nö GVG 2007 Parteistellung zu. In der vorliegenden Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass Interessenten iSd §3 Z4 lita Nö GVG 2007 - über die bloßen Parteirechte im Verwaltungsverfahren hinaus - auch materielle subjektiv-öffentliche Rechte zukommen. Zieht eine Meldung eines Interessenten nach §6 Abs2 Z1 Nö GVG 2007 zwingend die Untersagung des in Aussicht genommenen Erwerbes nach sich, so handelt es sich um ein Regelungssystem, das materielle subjektive Berechtigungen des Interessenten voraussetzt. Denn nur unter der Annahme materieller subjektiver Rechte verfügt der Interessent über eine Rechtsstellung, die es ihm gestattet, zu verhindern, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der agrarischen Nutzung entzogen werden. Diese Rechtsstellung des Interessenten stellt der Gesetzgeber ferner in §11 Abs6 letzter Satz Nö GVG 2007 klar. Kommen dem Interessenten materielle subjektiv-öffentliche Rechte zu, so ist es nicht ausgeschlossen, dass er in diesen durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurde. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen. Weder hat sie Willkür geübt noch dem Nö GVG 2007 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Der belangten Behörde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, soweit sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines Forstbetriebes keine eigenen Arbeits- und Betriebsmittel einsetzt, sondern sich dazu der Vergabe von Aufträgen bedient; dasselbe gilt für die Berücksichtigung seiner bisherigen Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft laut den vorgelegten Steuerbescheiden und seiner Stellung als Miteigentümer der bewirtschafteten Flächen.

Keine Verletzung des Art6 EMRK wegen mangelnder Wahrung des rechtlichen Gehörs, da die Beweisthemen, welche die Urkunden hins der vorgelegten Einkommensteuerbescheide und der vorgelegten, mit den übrigen Miteigentümern der Flächen seines Forstbetriebes geschlossene Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Betriebsflächen betreffen, Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Rechte subjektive öffentliche, rechtliches Gehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B86.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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