RS Vfgh 2013/6/28 B324/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GVG 2007 §11 Abs3, Abs6
AVG §8, §69, §71

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der - materiellrechtlichen - Frist für die Anmeldung eines Erwerbsinteresses nach dem Nö Grundverkehrsgesetz 2007 sowie auf Wiederaufnahme des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens mangels Parteistellung

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen zulässig (vgl etwa VwSlg 8181 A/1972). Bei der "versäumten Frist" iSd §71 AVG muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig (vgl VwGH 13.06.1989, 89/11/0032). Melden Interessenten innerhalb der dreiwöchigen Frist des §11 Abs3 Nö GVG 2007 ihr Erwerbsinteresse an und erfüllen sie auch die übrigen Voraussetzungen des §11 Abs6 Nö GVG 2007, so erlangen sie erst dadurch die Parteistellung und nehmen als Folge dieses Aktes am Verfahren teil. Die Frist für die Anmeldung des Erwerbsinteresses ist mithin materiellrechtlicher Natur; schon aus diesem Grund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Abs3 Nö GVG 2007 zurückweist.

Hat der Beschwerdeführer die Parteistellung gemäß §11 Abs6 Nö GVG 2007 mangels einer fristgerechten Anmeldung eines Erwerbsinteresses nicht erlangt, so ist der belangten Behörde ebenso nicht entgegenzutreten, wenn sie auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 AVG zurückweist. Denn der Beschwerdeführer ist nicht Partei jenes Verfahrens geworden, dessen Wiederaufnahme er beantragt.

Kein Unterstellen eines verfassungswidrigen Inhaltes; keine Bedenken gegen §11 Abs6 Nö GVG 2007 (zur Kompetenz des Materiengesetzgebers vgl VfSlg 10366/1985; zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Zuerkennung von Parteirechten vgl zB VfSlg 19226/2010).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Fristen, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B324.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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