RS UVS Kärnten 2013/07/04 KUVS-2571-2572/7/2012

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Veröffentlicht am 04.07.2013
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Rechtssatz

Bei der in § 45 Abs. 1 2. Satz enthaltenen Formulierung, ?Probefahrten sind Fahrten, um ein Fahrzeug vorzuführen?, handelt es sich begrifflich um eine Fahrt, um das Fahrzeug einem Kunden vorzuführen. Das Präsentieren eines Fahrzeuges im Rahmen eines Fahrzeugtreffens ist darunter nicht zu verstehen, zumal es sich bei gegenständlichem GTI-Treffen nicht um eine reine Verkaufsmesse handelt.

Schlagworte
Probefahrt, Vorführung Fahrzeug, Präsentation eines Fahrzeuges, Verkaufsmesse, Fahrzeugtreffen
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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