Norm
StVG §152aRechtssatz
§ 152a StVG gilt auch für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt.Paragraph 152 a, StVG gilt auch für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000099Im RIS seit
03.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013