RS UVS Kärnten 2013/07/08 KUVS-1208/4/2013

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Rechtssatz

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) können nicht alle möglichen Gefahrenquellen einer Baustelle aufgelistet werden und es ist demzufolge auch nicht möglich, alle denkmöglichen Gegenmaßnahmen vorzusehen. Es ist jedoch in diesem festzuhalten, welche konkreten Gegebenheiten zu erwarten sind und welche Maßnahmen daher im Einzelnen getroffen werden müssen, damit auf der Baustelle sicher gearbeitet werden kann. Auch mögliche vorhersehbare Alternativen sind im SiGe-Plan festzulegen. Im gegenständlichen Fall konnte man aus dem SiGe-Plan keineswegs ableiten, welche spezifischen Gegebenheiten in der zu errichtenden Baugrube auftreten werden und enthält dieser somit auch keine baustellenbezogenen Hinweise, in welcher Weise eine sichere Begehung der Baugrube zu gewährleisten ist, um dort die erforderlichen Arbeiten zu verrichten. Bloß allgemein gehaltene Hinweise entsprechen nicht den Anforderungskriterien des § 7 Abs. 3 BauKG.

Schlagworte
Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan, Allgemeine Hinweise, Spezifische Hinweise, Arbeitnehmerschutz, Baustellensicherung, Gefahrenverhütung, Baugrube, Schutzmaßnahmen
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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