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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
KAG 1920 §17;Rechtssatz
Auch wenn sich § 17 KAG 1920 nicht auf private Krankenanstalten bezog, kann aus dieser Bestimmung iZm. der I.
Durchführungsverordnung zum Krankenanstaltengesetz 1920 hinreichend klar entnommen werden, was unter einer Satzung einer Krankenanstalt iSd. Übergangsbestimmung zu verstehen war. Entscheidend für das Vorliegen einer Satzung iSd § 63 Abs. 2 KAKuG 2001 und § 68 Abs. 2 Wr. KAG 1987 ist nicht die Bezeichnung als Satzung, sondern das Vorliegen einer Urkunde mit im Wesentlichen dem Inhalt, der schon nach der Rechtslage des KAG 1920, wenn auch nur für öffentliche Krankenanstalten, vorgegeben war: Regelung der Organisation und Aufgaben der Krankennanstalt, Grundzüge der Verwaltung und des Betriebes. Nur wenn sich daraus die Gemeinnützigkeit des Betriebes ergab, sollte gemäß den Übergangsbestimmungen auch bei Nichterfüllen der Voraussetzung über den Höchstanteil der Sonderklassebetten auch künftig Gemeinnützigkeit gegeben sein, dies freilich unter der weiteren Voraussetzung, dass wenigstens die übrigen Gemeinnützigkeitskriterien erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110049.X02Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013