RS UVS Kärnten 2013/07/09 KUVS-1278/4/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2013
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Rechtssatz

Ein Anbringen, das gemäß § 13 Abs. 2 AVG auch zulässigerweise per Email übermittelt werden kann, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nicht bestehen, gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Die Partei hat sich dabei zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Technische Probleme bei der Übermittlung von Anbringen gehen grundsätzlich zu Lasten des Absenders, wohingegen der Absender Probleme bei der Behörde selbst nicht zu verantworten hat. Da es aber gegenständlich nicht auszuschließen ist, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung via Email fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist, aber vom EDV-System als Spam ausgefiltert und damit für den herkömmlichen Anwender unsichtbar wurde, zumal die Behörde keine Aufzeichnungen mehr über sämtliche an diesem Tag unter der zuständigen Adresse eingelangten Mails hat, ist dieses technische Problem der belangten Behörde zuzurechnen und hat es auch diese zu verantworten. Bescheidaufhebung.

Schlagworte
Anbringen, Einspruch, Strafverfügung, Email, Fristgerecht, Technische Probleme, Spam, Filter, Zurechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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