RS Vfgh 2013/8/12 B576/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Leitsatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung

Rechtssatz

Vorschreibung einer Kriegsopferabgabe iHv € 700,- zzgl eines Säumniszuschlags und eines Verspätungszuschlags für einen an einem näher bezeichneten Standort in Feldkirch betriebenen Wettterminal für den Zeitraum September 2012 gem §1 Abs1, §2 Abs4 und §3 Abs4 Vlbg KriegsopferabgabeG idF LGBl 11/2012.

Die antragstellende Gesellschaft tut nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kriegsopferabgabe unverhältnismäßige Nachteile für die antragstellende Gesellschaft als Folge der Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kriegsopferabgabe ergeben würden. Das Vorbringen, wonach weitere zukünftige Vorschreibungen - also für weitere Zeiträume, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind - existenzgefährdende Folgen für die antragstellende Gesellschaft haben würden, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

Entscheidungstexte

  • B576/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.08.2013 B576/2013

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B576.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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