RS OGH 2013/8/2 6Ra54/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2013
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Norm

ZPO §41
ZPO §50
ZPO §484 Abs2

Rechtssatz

Eine gesonderte Honorierung einer Berufung in der Hauptsache und im Kostenpunkt sowie deren Beantwortung erfolgt nicht; dies gilt auch im Falle der Zurücknahme des Rechtsmittels.

Entscheidungstexte

  • 6 Ra 54/13b
    Entscheidungstext OLG Graz 02.08.2013 6 Ra 54/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000100

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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