RS Vfgh 2013/8/12 B634/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Monopole
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Rechtssatz

Abweisung der Berufung gegen ein Erkenntnis des Bezirkshauptmanns von Korneuburg, in dem der Antragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 GlücksspielG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 111/2010, veranstaltet; zugleich Bestätigung der über den Antragsteller verhängten Geldstrafe iHv € 1.500,- und Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

Der Antragsteller tut nicht substantiiert dar, warum sich gerade durch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verwaltungsstrafe unverhältnismäßige Nachteile für ihn als Folge der Entrichtung ergeben würden. Das Vorbringen, dass die Verwaltungsstrafbehörden zur Verfolgung der vorgeworfenen Tathandlung unzuständig seien, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

Im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

(Ebenso B635/2013 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B634.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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