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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art97 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit des gesamten Oö SpielapparateG wegen Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der VollziehungSpruch
I.Die zu G366/97, G409/97 und G418/97 gestellten Hauptanträge werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht gegen die Bestimmung des §13 Abs1 Z1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992, richten.römisch eins.Die zu G366/97, G409/97 und G418/97 gestellten Hauptanträge werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht gegen die Bestimmung des §13 Abs1 Z1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992, richten.
Der zu G474/97 gestellte Hauptantrag wird insoweit zurückgewiesen, als er sich nicht gegen die Bestimmung des §13 Abs1 Z2 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992, richtet.
Die zu G367/97, G410/97, G422/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97 und G473/97 gestellten Hauptanträge werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht gegen die Bestimmung des §13 Abs1 Z4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992, richten.
Der zu G406/97 gestellte Hauptantrag wird insoweit zurückgewiesen, als er sich nicht gegen die Bestimmungen des §13 Abs1 Z1 und 4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992, richtet.
II.Das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1993, war verfassungswidrig.römisch zwei.Das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992 in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1993, war verfassungswidrig.
Das verfassungswidrige Gesetz ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Aus Anlaß bei ihm anhängiger Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden kurz UVS) beschlossen, Anträge gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.römisch eins.1.1. Aus Anlaß bei ihm anhängiger Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden kurz UVS) beschlossen, Anträge gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
In den beim Verfassungsgerichtshof zu G366/97, G367/97, G406/97, G409/97, G410/97, G418/97, G422/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97, G473/97 und G474/97 protokollierten Verfahren stellt der UVS jeweils gleiche Hauptanträge sowie drei wortgleiche Eventualanträge, der Verfassungsgerichtshof möge erkennen,
"l. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 55/1992, verfassungswidrig war;"l. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, verfassungswidrig war;
in eventu
2. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 55/1992, als verfassungswidrig aufgehoben wird;2. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, als verfassungswidrig aufgehoben wird;
in eventu
3. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 55/1992, sowie die Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 10. April 1997, LGBl. Nr. 63/1997, als verfassungswidrig aufgehoben werden;3. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, sowie die Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 10. April 1997, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben werden;
in eventu
4. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz) in der durch Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1997 geänderten Fassung als verfassungswidrig aufgehoben wird".4. daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz) in der durch Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, geänderten Fassung als verfassungswidrig aufgehoben wird".
Weiters beantragt der UVS (jeweils Punkt 5. seiner Anträge) in eventu, daß in den Verfahren zu G366/97, G409/97 und G418/97 §13 Abs1 Z1, in dem Verfahren zu G474/97 §13 Abs1 Z2, in den Verfahren zu G367/97, G410/97, G422/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97 und G473/97 §13 Abs1 Z4 sowie in dem Verfahren zu G406/97 §13 Abs1 Z1 und §13 Abs1 Z4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz) in der durch die Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1997 geänderten Fassung als verfassungswidrig aufgehoben werden.Weiters beantragt der UVS (jeweils Punkt 5. seiner Anträge) in eventu, daß in den Verfahren zu G366/97, G409/97 und G418/97 §13 Abs1 Z1, in dem Verfahren zu G474/97 §13 Abs1 Z2, in den Verfahren zu G367/97, G410/97, G422/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97 und G473/97 §13 Abs1 Z4 sowie in dem Verfahren zu G406/97 §13 Abs1 Z1 und §13 Abs1 Z4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz) in der durch die Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, geänderten Fassung als verfassungswidrig aufgehoben werden.
In Punkt 6. seiner Anträge begehrt der UVS schließlich in eventu, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 55/1992, sowie in den Verfahren zu G366/97, G409/97 und G418/97 §13 Abs1 Z1, in dem Verfahren zu G474/97 §13 Abs1 Z2, in den Verfahren zu G367/97, G410/97, G422/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97 und G473/97 §13 Abs1 Z4 sowie in dem Verfahren zu G406/97 §13 Abs1 Z1 und §13 Abs1 Z4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz) in der neubeschlossenen Fassung der Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben werden.In Punkt 6. seiner Anträge begehrt der UVS schließlich in eventu, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, sowie in den Verfahren zu G366/97, G409/97 und G418/97 §13 Abs1 Z1, in dem Verfahren zu G474/97 §13 Abs1 Z2, in den Verfahren zu G367/97, G410/97, G422/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97 und G473/97 §13 Abs1 Z4 sowie in dem Verfahren zu G406/97 §13 Abs1 Z1 und §13 Abs1 Z4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz) in der neubeschlossenen Fassung der Ziffer 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, als verfassungswidrig aufgehoben werden.
1.2. In den den zu G366/97, G367/97, G406/97, G409/97, G410/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97, G473/97 und G474/97 protokollierten Verfahren zugrundeliegenden Anlaßfällen wurden die Berufungswerber vor dem UVS wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Spielapparategesetz (LGBl. 55/1992 idF LGBl. 68/1993) belangt. Die Anlaßfälle der beim Verfassungsgerichtshof zu G418/97 und zu G422/97 protokollierten Verfahren betreffen jeweils die Beschlagnahme eines nach dem O.ö. Spielapparategesetz, LGBl. 55/1992 idF LGBl. 68/1993, bewilligungspflichtigen Spielapparates.1.2. In den den zu G366/97, G367/97, G406/97, G409/97, G410/97, G432/97, G433/97, G434/97, G469/97, G473/97 und G474/97 protokollierten Verfahren zugrundeliegenden Anlaßfällen wurden die Berufungswerber vor dem UVS wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Spielapparategesetz Landesgesetzblatt 55 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 68 aus 1993,) belangt. Die Anlaßfälle der beim Verfassungsgerichtshof zu G418/97 und zu G422/97 protokollierten Verfahren betreffen jeweils die Beschlagnahme eines nach dem O.ö. Spielapparategesetz, Landesgesetzblatt 55 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 68 aus 1993,, bewilligungspflichtigen Spielapparates.
1.3. Beim Verfassungsgerichtshof sind ferner weitere Gesetzesprüfungsanträge des UVS anhängig, mit denen in den Hauptanträgen jeweils begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß das O.ö. Spielapparategesetz, LGBl. 55/1992, verfassungswidrig war. Diese Anträge konnten jedoch wegen des fortgeschrittenen Prozeßgeschehens nicht mehr in das vorliegende Verfahren einbezogen werden (vgl. aber die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung im Spruch laut II., zweiter Absatz). Im einzelnen handelt es sich um die zu G27/98, G28/98 und G45/98 protokollierten, aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren gestellten Anträge des UVS.1.3. Beim Verfassungsgerichtshof sind ferner weitere Gesetzesprüfungsanträge des UVS anhängig, mit denen in den Hauptanträgen jeweils begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß das O.ö. Spielapparategesetz, Landesgesetzblatt 55 aus 1992,, verfassungswidrig war. Diese Anträge konnten jedoch wegen des fortgeschrittenen Prozeßgeschehens nicht mehr in das vorliegende Verfahren einbezogen werden vergleiche aber die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung im Spruch laut römisch zwei., zweiter Absatz). Im einzelnen handelt es sich um die zu G27/98, G28/98 und G45/98 protokollierten, aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren gestellten Anträge des UVS.
1.4. Die Oberösterreichische Landesregierung hat Äußerungen erstattet, in denen sie die Zurückweisung der Eventualanträge, in eventu für den Fall der Aufhebung des Gesetzes die Setzung einer Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten beantragt.
2.1. Der antragstellende UVS legt seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des O.ö. Spielapparategesetzes - in allen Anträgen wortgleich - wie folgt dar:
"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1996, G50/96 et al., wurde u.a. ausgesprochen, daß das Tiroler Gesetz vom 3. Juli 1991 (LGBl. für Tirol Nr. 74/1991), mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, verfassungswidrig war; den Regelungen dieses Gesetzes wurde nämlich durch Inkrafttreten des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 (LGBl. für Tirol 82/1993) materiell derogiert. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ergebnis angenommen, daß die Kundmachung des Tiroler Gesetzes vom 3. Juli 1991 der landesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art38 Abs7 TLO 1989 widersprach. Diese Vorschrift ordnet für Fälle, in denen eine Zustimmung der Bundesregierung iSd Art97 Abs2 B-VG erforderlich ist, an, daß ein Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden darf, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Wurde die Zustimmung versagt, darf der Gesetzesbeschluß ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag nicht kundgemacht werden."Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1996, G50/96 et al., wurde u.a. ausgesprochen, daß das Tiroler Gesetz vom 3. Juli 1991 (LGBl. für Tirol Nr. 74/1991), mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, verfassungswidrig war; den Regelungen dieses Gesetzes wurde nämlich durch Inkrafttreten des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 Landesgesetzblatt für Tirol 82 aus 1993,) materiell derogiert. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ergebnis angenommen, daß die Kundmachung des Tiroler Gesetzes vom 3. Juli 1991 der landesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art38 Abs7 TLO 1989 widersprach. Diese Vorschrift ordnet für Fälle, in denen eine Zustimmung der Bundesregierung iSd Art97 Abs2 B-VG erforderlich ist, an, daß ein Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden darf, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Wurde die Zustimmung versagt, darf der Gesetzesbeschluß ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag nicht kundgemacht werden.
Die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für dieses Ergebnis folgen bereits aus der Bundesverfassung. Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts und an Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 1989, 234 ff., insb. 237, die Ansicht vertreten, daß die Gesetzesprärogative des Landtages unterlaufen wird, wenn die Bunde