RS VwGH Erkenntnis 2013/05/29 2013/22/0089

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Rechtssatz

Die Frage des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen "Altfalls" iSd § 44 Abs. 4 NAG 2005 ist nicht im Rahmen des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessens besteht keine Pflicht, mit der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 zuzuwarten; an dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof nach der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novellierung des NAG 2005 durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, im Ergebnis festgehalten (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2010/21/0214, mwN). Ergänzend kann dabei auf § 44 Abs. 5 NAG 2005 verwiesen werden, wonach ungeachtet eines Antrages nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 (nur) dann mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, wenn 1. das Ausweisungsverfahren erst nach einer Antragstellung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 eingeleitet wurde und 2. die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 wahrscheinlich ist. Der Gesetzgeber geht daher geradezu davon aus, dass eine Ausweisung trotz anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 (ein solches Verfahren ist im vorliegenden Fall aber nicht einmal anhängig) ausgesprochen wird, wobei erst in der Phase des Vollzugs derselben eine Rücksichtnahme auf allfällige Erfolgsaussichten des niederlassungsrechtlichen Antrages erfolgen soll.

Im RIS seit
27.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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