RS Vwgh 2013/5/29 2011/22/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/22/0168 2011/22/0171 2011/22/0170 2011/22/0169

Rechtssatz

Relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - ist nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011220167.X01

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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