TE UVS Steiermark 2013/03/04 30.3-3/2013

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung der A N, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 04. Februar 2013, GZ.: S 6002/12, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 26.12.2012 um (von-bis) 19:20 Uhr in L, P (Wohnung) durch lautes Musikspielen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 7,20 vorgeschrieben.

 

Gemäß § 1 Abs 1 StLSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Gemäß § 4 Abs 1 leg cit sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 und den §§ 2 und 3 a von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.000,00 zu bestrafen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung stellt lautes Musikspielen in einer Wohnung störenden Lärm dar. Um jedoch den Tatbestand des § 1 Abs 1 StLSG zu erfüllen, ist auch noch die Ungebührlichkeit des Lärmes notwendig. Geht man davon aus, dass der Lärm - wie auch in der Anzeige des S L vom 26. Dezember 2012 - nur von sehr kurzer Dauer war und zudem nicht in der Nachtzeit, lässt sich daraus noch keine Ungebührlichkeit des Lärmes ableiten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht auf Grund der Anzeige davon aus, dass die Lärmverursachung um 19:20 Uhr stattfand und keinen längeren Zeitraum in Anspruch nahm.

 

Da somit der der Berufungswerberin zur Last gelegte Tatbestand nicht in objektiver Weise erfüllt wurde, war dem Berufungsantrag stattzugeben. Auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Schlagworte
Lärm; Lärmerregung; ungebührlich; Dauer; Tatzeit; Nachtzeit
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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