TE Vfgh Erkenntnis 2013/3/1 B1474/11

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Veröffentlicht am 01.03.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.              

Der Bescheid wird aufgehoben.
römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. , , Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1. Die Beschwerdeführerin ist asylberechtigt. Sie lebt nach eigenen Angaben seit 1977 alleinstehend im Bundesgebiet und ist staatenlos, leidet an einer Behinderung im Ausmaß von mehr als 50 vH und befindet sich in Beschäftigungstherapie bei einem Verein, der sie auch in ihrer Wohnung betreut. Sie bezieht seit 2008 laufend Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.

Mit Bescheid vom 2. November 2011 wies die Wiener Landesregierung den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2011 auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ein Sozialhilfebezug bzw. der Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ein Einbürgerungshindernis darstelle und die Berücksichtigung einer unverschuldeten Notlage durch die belangte Behörde nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen sei. Aus diesem Grund erfülle die nunmehrige Beschwerdeführerin die Voraussetzung des §10 Abs1 Z7 iVm Abs5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (im Folgenden: StbG 1985) nicht.Mit Bescheid vom 2. November 2011 wies die Wiener Landesregierung den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2011 auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ein Sozialhilfebezug bzw. der Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ein Einbürgerungshindernis darstelle und die Berücksichtigung einer unverschuldeten Notlage durch die belangte Behörde nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen sei. Aus diesem Grund erfülle die nunmehrige Beschwerdeführerin die Voraussetzung des §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit Abs5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (im Folgenden: StbG 1985) nicht.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art8 iVm 14 EMRK sowie Art1 Abs1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regt die Aufhebung der Wortfolge "die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 StbG 1985 an.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art8 in Verbindung mit 14 EMRK sowie Art1 Abs1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regt die Aufhebung der Wortfolge "die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und" in §10 Abs5 StbG 1985 an.

3. Die Wiener Landesregierung legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegentritt und Kostenersatz gemäß §§27, 41 VfGG begehrt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 Abs1 Z7 StbG 1985 idF BGBl I 37/2006 und §10 Abs5 StbG 1985 idF BGBl I 122/2009 ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13, hob er §10 Abs1 Z7 StbG 1985 idF BGBl I 37/2006 und §10 Abs5 StbG 1985 idF BGBl I 122/2009 als verfassungswidrig auf.1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 Abs1 Z7 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006, und §10 Abs5 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13, hob er §10 Abs1 Z7 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006, und §10 Abs5 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als verfassungswidrig auf.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1474.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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