TE Vfgh Erkenntnis 2013/3/14 G105/12, V73/12 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

Stmk MindestsicherungsG §17 Abs1 Z2
Stmk MindestsicherungsG-DurchführungsV §3, §4, §5 idF LGBl 19/2011, §7, §8, §9 idF LGBl 19/2012
Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 96/2010 Art13, Art15 Abs3
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art15a
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ABGB §140, §143
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Leitsatz

Gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit der Bestimmung des Stmk Mindestsicherungsgesetzes über die Aufwandersatzpflicht unterhaltspflichtiger Eltern bzw Kinder von Beziehern der Mindestsicherung; daher Abweisung der Anträge des UVS Steiermark auf Aufhebung dieser als gleicheitswidrig erachteten gesetzlichen Regelung sowie darauf basierender Bestimmungen in Durchführungsverordnungen; Verstoß der normierten Ersatzpflicht gegen die Bund-Länder-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht aufgreifbar

Spruch

I.  Der Antrag auf Aufhebung des §17 Abs1 Z2 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl Nr 14/2011, in der Fassung LGBl Nr 9/2012, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Aufhebung des §17 Abs1 Z2 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der §§3, 4 und 5 der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011, wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung der §§3, 4 und 5 der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2011,, wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Aufhebung der §§7, 8 und 9 der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Aufhebung der §§7, 8 und 9 der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2012,, wird abgewiesen.

IV. Die Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011, und der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, werden zurückgewiesen.römisch vier. Die Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2011,, und der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2012,, werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: UVS) sind Berufungsverfahren gegen Bescheide des Bezirkshauptmanns von Feldbach bzw. des Bezirkshauptmanns von Leoben anhängig, mit denen die jeweiligen erstinstanzlichen Behörden über die monatliche Aufwandersatzpflicht von Kindern bzw. Elternteilen, deren Elternteile bzw. Kinder Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz bezogen haben, absprachen.

1.1. Aus Anlass dieser Verfahren stellt der UVS den auf Art140 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G105/12 protokollierten Antrag, §17 Abs1 Z2 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), LGBl 14/2011, in der Fassung LGBl 9/2012, in eventu den 2. Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG, als verfassungswidrig aufzuheben. Des Weiteren stellt der UVS den auf Art139 B-VG gestützten Antrag (beim Verfassungsgerichtshof zu V73/12 protokolliert), im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl 19/2012, die Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" sowie den 3. Abschnitt mit den §§7, 8 und 9 wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, und darüber hinaus den auf Art139 B-VG gestützten Antrag (beim Verfassungsgerichtshof zu V74/12 protokolliert), der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, LGBl 19/2011, außer Kraft getreten mit 8. März 2012, die Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" sowie der 2. Abschnitt mit den §§3, 4 und 5 "wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig" waren. Begründend führt der UVS aus (ohne die Hervorhebungen durch den antragstellenden UVS):1.1. Aus Anlass dieser Verfahren stellt der UVS den auf Art140 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G105/12 protokollierten Antrag, §17 Abs1 Z2 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG), Landesgesetzblatt 14 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2012,, in eventu den 2. Satz des §17 Abs1 Z2 StMSG, als verfassungswidrig aufzuheben. Des Weiteren stellt der UVS den auf Art139 B-VG gestützten Antrag (beim Verfassungsgerichtshof zu V73/12 protokolliert), im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, Landesgesetzblatt 19 aus 2012,, die Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" sowie den 3. Abschnitt mit den §§7, 8 und 9 wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, und darüber hinaus den auf Art139 B-VG gestützten Antrag (beim Verfassungsgerichtshof zu V74/12 protokolliert), der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass im Einleitungssatz der Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO, Landesgesetzblatt 19 aus 2011,, außer Kraft getreten mit 8. März 2012, die Wortfolge "und des §17 Abs1 Z2" sowie der 2. Abschnitt mit den §§3, 4 und 5 "wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig" waren. Begründend führt der UVS aus (ohne die Hervorhebungen durch den antragstellenden UVS):

"Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hegt gegen die gesetzliche Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG, deren Aufhebung er beantragt, Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG, die wie folgt näher ausgeführt werden:

Am 14. Dezember 2010 wurde im Steirischen Landesgesetzblatt, LGBl Nr 93/2010, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Genehmigung des Landtages Steiermark kundgemacht. Als Ziel dieser Vereinbarung wurde dabei die verstärkte Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung, sowie eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben angeführt. Art15 dieser Art15a B-VG-Vereinbarung lautet:Am 14. Dezember 2010 wurde im Steirischen Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2010,, die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Genehmigung des Landtages Steiermark kundgemacht. Als Ziel dieser Vereinbarung wurde dabei die verstärkte Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung, sowie eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben angeführt. Art15 dieser Art15a B-VG-Vereinbarung lautet:

[…]

Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz trat mit 01.03.2011 in Kraft. §17 Abs1 Z2 StMSG sieht vor, dass Eltern und Kinder, die gegenüber Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung unterhaltspflichtig sind, einen Aufwandersatz zu leisten haben, wobei bei der Höhe der Ersatzpflicht auf das Einkommen (§6) und das Angehörigenverhältnis (Eltern, Kinder) Bedacht zu nehmen ist. Die Stammfassung des StMSG, LGBl Nr 14/2011, definierte das Einkommen dahingehend, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen. Mit der Novelle des StMSG, LGBl Nr 9/2012, wurde hinsichtlich des Einkommens auf nähere Bestimmungen verwiesen, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat. Mit der StMSG-DVO vom 01.03.2012, LGBl Nr 19/2012, wurde im ersten Abschnitt das Einkommen geregelt, wobei im Wesentlichen - was die Einkünfte betrifft - auf das Einkommensteuergesetz verwiesen wird. Die Aufwandersatzbestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG sieht lediglich vor, dass einerseits die Elternteile und Kinder der Mindestsicherung beziehenden Person unterhaltspflichtig sein müssen und andererseits ist hinsichtlich der Höhe nur das Einkommen im Sinne des §6 StMSG bzw. des ersten Abschnittes der StMSG-DVO vom 01.03.2012 der aufwandersatzpflichtigen Person maßgebend.Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz trat mit 01.03.2011 in Kraft. §17 Abs1 Z2 StMSG sieht vor, dass Eltern und Kinder, die gegenüber Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung unterhaltspflichtig sind, einen Aufwandersatz zu leisten haben, wobei bei der Höhe der Ersatzpflicht auf das Einkommen (§6) und das Angehörigenverhältnis (Eltern, Kinder) Bedacht zu nehmen ist. Die Stammfassung des StMSG, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2011,, definierte das Einkommen dahingehend, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen. Mit der Novelle des StMSG, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, wurde hinsichtlich des Einkommens auf nähere Bestimmungen verwiesen, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat. Mit der StMSG-DVO vom 01.03.2012, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2012,, wurde im ersten Abschnitt das Einkommen geregelt, wobei im Wesentlichen - was die Einkünfte betrifft - auf das Einkommensteuergesetz verwiesen wird. Die Aufwandersatzbestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG sieht lediglich vor, dass einerseits die Elternteile und Kinder der Mindestsicherung beziehenden Person unterhaltspflichtig sein müssen und andererseits ist hinsichtlich der Höhe nur das Einkommen im Sinne des §6 StMSG bzw. des ersten Abschnittes der StMSG-DVO vom 01.03.2012 der aufwandersatzpflichtigen Person maßgebend.

Für die Anlassfälle bedeutet dies, dass das Einkommen des aufwandersatzpflichtigen Kindes bzw. des aufwandersatzpflichtigen Elternteiles festgestellt wurde und davon nach den Tabellen des §4 und §5 StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2011 bzw. ab dem 09.03.2012 gemäß der Tabellen des §8 und §9 StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012 nach dem jeweiligen festgesetzten Prozentsatz des Einkommens der Aufwandersatz ermittelt wurde. Dabei war es ohne Belang, ob die aufwandersatzpflichtigen Kinder bzw. Elternteile sonstige Unterhaltspflichten haben.Für die Anlassfälle bedeutet dies, dass das Einkommen des aufwandersatzpflichtigen Kindes bzw. des aufwandersatzpflichtigen Elternteiles festgestellt wurde und davon nach den Tabellen des §4 und §5 StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2011, bzw. ab dem 09.03.2012 gemäß der Tabellen des §8 und §9 StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2012, nach dem jeweiligen festgesetzten Prozentsatz des Einkommens der Aufwandersatz ermittelt wurde. Dabei war es ohne Belang, ob die aufwandersatzpflichtigen Kinder bzw. Elternteile sonstige Unterhaltspflichten haben.

Sieht man sich die Mindestsicherungsgesetze der anderen Bundesländer an, so ist im §31 Salzburger Mindestsicherungsgesetz und §23 Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehen, dass die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist für Kinder, Enkelkinder, Großeltern und Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. §10 Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz sieht vor, dass zum Unterhalt verpflichtete Angehörige im Rahmen der Unterhaltspflicht herangezogen werden können, außer Eltern von volljährigen Kindern, Großeltern und Enkelkinder. §13 der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung sieht weiters vor, dass beim Kostenersatz von Eltern minderjähriger Kinder vom monatlichen Einkommen der Bedarf abzuziehen ist, wobei unter den Bedarf auch sonstige Sorgepflichten, der Wohnungsaufwand und Sonderausgaben fallen. §38 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz sieht einen Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige vor, außer von Großeltern, Kindern und Enkelkindern, sowie Eltern von Personen, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben. §18 Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz normiert, dass ein Aufwandersatz geltend gemacht werden kann bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten und bei Eltern von minderjährigen Personen. §25 Niederösterreichisches Mindestsicherungsgesetz sieht für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur einen Ersatz

1.) von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§26),

2.) von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§27),

3.) von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§29), vor.

§23 Wiener Mindestsicherungsgesetz normiert, dass, wenn die hilfeempfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen hat, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach §3 dienen, diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übergehen, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird. §48 Abs1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) regelt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, die Kosten für Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen haben. Gemäß §48 Abs2 K-MSG hat die Landesregierung das prozentuelle Ausmaß der Ersatzpflicht von Eltern oder Kindern eines Mindestsicherungsempfängers durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf die finanzielle Leistungskraft und sonstige Unterhaltsverpflichtungen der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. In §49 Abs2 K-MSG wird nochmals festgehalten, dass bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen ist. So sieht §5 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 05.06.2012, LGBl Nr 54/2012, Abzüge von der Bemessungsgrundlage wie folgt vor:§23 Wiener Mindestsicherungsgesetz normiert, dass, wenn die hilfeempfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen hat, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach §3 dienen, diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übergehen, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird. §48 Abs1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) regelt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, die Kosten für Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen haben. Gemäß §48 Abs2 K-MSG hat die Landesregierung das prozentuelle Ausmaß der Ersatzpflicht von Eltern oder Kindern eines Mindestsicherungsempfängers durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf die finanzielle Leistungskraft und sonstige Unterhaltsverpflichtungen der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. In §49 Abs2 K-MSG wird nochmals festgehalten, dass bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen ist. So sieht §5 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 05.06.2012, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2012,, Abzüge von der Bemessungsgrundlage wie folgt vor:

(1) Von der gemäß §4 ermittelten Berechnungsgrundlage sind folgende Beträge abzuziehen:

1.) für Ehegatten, ehemalige Ehegatten sowie eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner: 56 vH des von der gemäß §12 Abs2 K-MSG für das jeweilige Kalenderjahr erlassenen Kärntner Mindeststandard-Verordnung festgelegten Mindeststandards;

2.) für volljährige Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 37 vH des Mindeststandards nach Z1;

3.) für volljährige Kinder, welche zufolge eines Studiums nicht bei den Eltern wohnen, wenn die auswärtige Wohnung für Zwecke des Studiums erforderlich ist, bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: jeweils 46 vH des Mindeststandards nach Z1;

4.) für Kinder mit Behinderung (erhöhte Familiebeihilfe): jeweils 53 vH des Mindeststandards nach Z1;

5.) für das älteste, zweit- und drittälteste minderjährige Kind: jeweils 18 vH des Mindeststandards nach Z1;

6.) ab dem viertältesten minderjährigen Kind: jeweils 15 vH des Mindeststandards nach Z1.

§5 Abs2 sieht zudem vor, dass Unterhaltsverpflichtungen als eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung in ihrer tatsächlichen Höhe von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.

Dieser Bundesländervergleich zeigt, dass bis auf Wien, Kärnten und die Steiermark sämtliche andere Bundesländer die Vorgaben des Art15 Abs3 der Art15a B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung umgesetzt haben und keinen Aufwandersatz von Kindern und Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben, verlangen. Während nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz vom Einkommen bei sonstigen Unterhaltsverpflichtungen noch Absetzbeträge berücksichtigt werden, wird nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz lediglich auf das Einkommen der aufwandersatzpflichten Person abgestellt und davon nach den angeführten Tabellen der Aufwandersatz ermittelt. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass eine Vertragsverletzung aus einer Art15a B-VG-Vereinbarung nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern nur von den Vertragsparteien beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138a B-VG geltend gemacht werden kann.

Es steht mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz fließenden Sachlichkeitsgebot nicht im Widerspruch, dass die Aufwandersatzpflicht für Eltern und Kindern von Beziehern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG an die Voraussetzung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu binden ist. Bei der Festlegung der Umstände, von denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfSlg 9280/1981, 11572/1987). Es steht ihm frei, hiebei etwa lediglich auf das Einkommen und den Familienstand bzw. die Familiengröße abzustellen. Dadurch, dass bei der Ermittlung des Einkommens sonstige Sorgepflichten des zum Aufwandersatz Verpflichteten jedoch überhaupt nicht berücksichtigt werden, gibt es eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen Aufwandersatzpflichtigen, die weitere Sorgepflichten haben und jenen Aufwandersatzpflichtigen, für die keine sonstigen Unterhaltspflichten bestehen.Es steht mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz fließenden Sachlichkeitsgebot nicht im Widerspruch, dass die Aufwandersatzpflicht für Eltern und Kindern von Beziehern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG an die Voraussetzung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu binden ist. Bei der Festlegung der Umstände, von denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 9280/1981, 11572/1987). Es steht ihm frei, hiebei etwa lediglich auf das Einkommen und den Familienstand bzw. die Familiengröße abzustellen. Dadurch, dass bei der Ermittlung des Einkommens sonstige Sorgepflichten des zum Aufwandersatz Verpflichteten jedoch überhaupt nicht berücksichtigt werden, gibt es eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen Aufwandersatzpflichtigen, die weitere Sorgepflichten haben und jenen Aufwandersatzpflichtigen, für die keine sonstigen Unterhaltspflichten bestehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hegt keine Bedenken, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum es dem Landesgesetzgeber erlaubt, die Unterhaltspflicht mit pauschalen Prozentsätzen – die noch dazu weit unter den in der unterhaltsrechtlichen Judikatur ausgebildeten Prozentsätzen liegen – festzusetzen, zumal den Aufwandersatzpflichtigen der Gegenbeweis insofern zusteht, als sie den Nachweis einer niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erbringen können.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber in seiner Rechtsprechung (VfSlg 12.940/1991, 14.992/1997) die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltsleistung an Kinder nicht bloß eine Sache der privaten Lebensgestaltung ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Wegen der steuerlichen Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen werden aber die unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber den nicht unterhaltspflichtigen Personen diskriminiert, wobei die Transferleistungen (Familienbeihilfe, steuerliche Kinderzuschläge) dies nicht ausreichend ausgleichen.

So hatte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2002, GZ: B1326/01, worin es um die Gewährung einer Studienbeihilfe ging, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die soziale Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsgesetzes an das Einkommen, den Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten anknüpfte. Im damals in Geltung stehenden Studienförderungsgesetz wurde die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern mit pauschalen Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festgelegt und wurde somit grundsätzlich nicht auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch abgestellt. Der Verfassungsgerichtshof sah darin keine Bedenken mit der Begründung, dass das Verfahren über die Zuerkennung einer Studienbeihilfe als Massenverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne aufwendige Ermittlungen auskommen muss, die erforderlich wären, um die genaue Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Einzelfall festzustellen. Sieht man sich aber die Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Studienförderungsgesetz an, so fällt auf, dass weitere Unterhaltspflichten des Studierenden bzw. seiner Eltern sehr wohl zu berücksichtigen sind. Sah das Studienförderungsgesetz 1969 noch vor, dass sich die Einkommensgrenze für jede Person erhöht, für die der Studierende oder einer der beiden Elternteile Unterhalt zu leisten hat, so sieht §32 Abs1 Studienförderungsgesetz 1992 in der derzeit geltenden Fassung vor, dass die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners das Einkommen gemäß den §8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Person, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, umfasst.

Diese Absetzbeträge gliedern sich wie folgt:

1. Für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 2.762,00;

2. Für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 3.707,00;

3. Für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 4.216,00;

4. Für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß §123 Abs4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß §26 Abs1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des §26 Abs2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß §26 Abs2;

5. Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere € 1.890,00.

Eine auch nur annähernd gleichartige Bestimmung wie sie das Studienförderungsgesetz oder das Kärntner Mindestsicherungsgesetz vorsehen, worin auf sonstige Unterhaltspflichten Bedacht genommen wird, kennt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz nicht, woraus sich die verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben.

Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. VfSlg 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Dem Gleichheitsgrundsatz ist aber auch das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent (vgl. VfSlg 2956/1956, 5208/1966, 8435/1978). Ungleiches darf nicht in unsachlicher Weise gleich behandelt werden (vgl. VfSlg 6410/1971, 9204/1981). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (VfSlg 12416/1990). In der Wahl der Mittel ist der Gesetzgeber weitgehend frei, er darf aber keine Mittel wählen, die zwar an sich geeignet wären, die aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen.Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind vergleiche VfSlg 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Dem Gleichheitsgrundsatz ist aber auch das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent vergleiche VfSlg 2956/1956, 5208/1966, 8435/1978). Ungleiches darf nicht in unsachlicher Weise gleich behandelt werden vergleiche VfSlg 6410/1971, 9204/1981). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (VfSlg 12416/1990). In der Wahl der Mittel ist der Gesetzgeber weitgehend frei, er darf aber keine Mittel wählen, die zwar an sich geeignet wären, die aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen.

Der Verfassungsgerichtshof subsumiert unter das allgemeine Sachlichkeitsgebot auch Fälle, in denen der Gesetzgeber wesentliche Unterschiede nicht berücksichtigt, eine zu wenig differenzierte Regelung getroffen hat oder eine Vorschrift, die für einen Teil der Normadressaten zu unzumutbaren Belastungen führt.

Eine Vorschrift, die ein verpöntes Differenzierungsmerkmal zwar nicht zum Anlass für eine rechtliche Differenzierung nimmt, sich auf die Träger dieser Merkmale aber faktisch ungleich auswirkt, muss daher im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes stets auf ihre Rechtfertigung untersucht werden können. In Kauf genommen [werden] kann eine faktische Ungleichbehandlung nur, wenn das Interesse der Betroffenen nicht aufgrund einer persönlichen Eigenschaft benachteiligt zu werden zu Gunsten eines anderen schwerer wiegenden Interesses zurücktreten muss. Die Gleichheitsprüfung nimmt in solchen Fällen also zwangsläufig die Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zu fragen ist, ob die faktische Benachteiligung sich nicht hätte vermeiden lassen [können], ob das Regelungsziel also ebenso gut durch ein Mittel erreicht werden könnte, das derart ungleiche Auswirkungen nicht zeitigt. Steht ein gelinderes Mittel nicht zur Verfügung, so ist das Regelungsziel selbst zu hinterfragen (Magdalena Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, S 486f).

Da die Unterhaltsleistung an Kinder, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung ist, erscheint es nicht verfassungskonform, die Personengruppe an aufwandersatzpflichtigen Kindern, die selbst noch Unterhaltspflichten zu tragen hat, mit der Personengruppe von aufwandersatzpflichtigen Kindern, die keine Unterhaltspflichten mehr zu tragen hat, gleich zu behandeln. Angesichts der Belastung der Eltern durch die Unterhaltspflicht und die nicht zu vernachlässigende Zahl der Fälle, in denen Aufwandersatzpflichtige selbst noch Unterhaltspflichten zu tragen haben, handelt es sich auch keinesfalls um bloße Härtefälle. Es erscheint hier der rechtspolitische Gestaltungsspielraum verletzt, insbesondere da regelungstechnisch eine Differenzierung – wie aufgezeigt – möglich wäre.

Man könnte natürlich einwenden, dass die Aufwandersatzpflicht mit maximal 10 % bzw. 15 % des Einkommens begrenzt ist und daher – bis auf wenige Ausnahmefälle – der Aufwandersatzbetrag geringer ist als die tatsächliche Unterhaltsleistung nach Bürgerlichem Recht. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Aufwandersatzpflichtigen gleich behandelt werden, egal ob sie weitere Unterhaltspflichten haben oder nicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erhebliche Bedenken, dass die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG verstößt. Es wird nämlich Ungleiches (Aufwandersatzpflichtige mit weiteren Sorgepflichten und Aufwandersatzpflichtige ohne weitere Unterhaltspflichten) gleich behandelt, in dem in allen Fällen ein gewisser Prozentsatz ihres Einkommens als Aufwandersatz vorgeschrieben wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jenen Aufwandersatzpflichtigen, die noch weitere Sorgepflichten haben, weniger Geld verbleibt, als Personen, die eben solche Sorgepflichten nicht oder nicht mehr haben, die Belastung de facto größer ist. Die faktische Benachteiligung hätte sich vermeiden lassen [können] (siehe Studienförderungsgesetz oder das K-MSG und die bezughabende Verordnung). Es ist auch nicht erkennbar, dass es für die Gleichbehandlung einen vernünftigen bzw. gerechtfertigten Grund geben würde, sodass beantragt wird, die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG als verfassungswidrig aufzuheben.

Sollte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein, dass die gänzliche Aufhebung des §17 Abs1 Z2 StMSG überschießend wäre, so wird in eventu beantragt, den zweiten Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, wonach bei der Festsetzung der Ersatzpflicht nur auf das Einkommen und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person, nicht aber auf die Familiengröße Bedacht genommen wird.

Die Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung vom 03.03.2011, LGBl Nr 19/2011, sah im zweiten Abschnitt die Ersatzansprüche vor, wobei in §3 nochmals im Wesentlichen der Inhalt des §17 Abs1 Z2 StMSG wiedergegeben wird und in §4 und §5 die Tabellen angeführt sind, wonach aufgrund des Einkommens der Prozentsatz ermittelt und somit die Höhe des Aufwandersatzes festgestellt wird. Diese Verordnung trat gemäß §6 Abs2 StMSG-DVO mit 19.03.2011 in Kraft und gemäß §11 StMSG-DVO LGBl Nr 19/2012 mit 08.03.2012 außer Kraft. Der zweite Abschnitt über die Ersatzansprüche basiert auf der Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung teilen, wird zugleich beantragt, auszusprechen, dass die auf dieser Bestimmung basierende StMSG-DVO in den §§3, 4 und 5 verfassungswidrig war.Die Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung vom 03.03.2011, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2011,, sah im zweiten Abschnitt die Ersatzansprüche vor, wobei in §3 nochmals im Wesentlichen der Inhalt des §17 Abs1 Z2 StMSG wiedergegeben wird und in §4 und §5 die Tabellen angeführt sind, wonach aufgrund des Einkommens der Prozentsatz ermittelt und somit die Höhe des Aufwandersatzes festgestellt wird. Diese Verordnung trat gemäß §6 Abs2 StMSG-DVO mit 19.03.2011 in Kraft und gemäß §11 StMSG-DVO Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2012, mit 08.03.2012 außer Kraft. Der zweite Abschnitt über die Ersatzansprüche basiert auf der Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung teilen, wird zugleich beantragt, auszusprechen, dass die auf dieser Bestimmung basierende StMSG-DVO in den §§3, 4 und 5 verfassungswidrig war.

Seit 09.03.2012 ist die StMSG-DVO, LGBl Nr 19/2012, in Kraft. Diese regelt im dritten Abschnitt die Ersatzansprüche gegenüber Eltern und Kindern. Für den Fall, dass die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG als verfassungswidrig aufgehoben wird, wird weiters beantragt, dass die Wortfolge im Einleitungssatz der Verordnung 'und des §17 Abs1 Z2' und die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Verordnung (§7 Ersatzansprüche, §8 Ersatzpflicht jedes Elternteiles, §9 Ersatzpflicht jedes Kindes) als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Bestimmungen im ersten Abschnitt über das Einkommen und im zweiten Abschnitt über die Höhe des Wohnungsaufwandes und des Mindeststandards wären von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht berührt."Seit 09.03.2012 ist die StMSG-DVO, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2012,, in Kraft. Diese regelt im dritten Abschnitt die Ersatzansprüche gegenüber Eltern und Kindern. Für den Fall, dass die Bestimmung des §17 Abs1 Z2 StMSG als verfassungswidrig aufgehoben wird, wird weiters beantragt, dass die Wortfolge im Einleitungssatz der Verordnung 'und des §17 Abs1 Z2' und die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Verordnung (§7 Ersatzansprüche, §8 Ersatzpflicht jedes Elternteiles, §9 Ersatzpflicht jedes Kindes) als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Bestimmungen im ersten Abschnitt über das Einkommen und im zweiten Abschnitt über die Höhe des Wohnungsaufwandes und des Mindeststandards wären von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht berührt."

2. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags des UVS mangels Verfassungswidrigkeit des angefochtenen §17 Abs1 Z2 StMSG, bzw. des im Eventualantrag angefochtenen 2. Satzes des §17 Abs1 Z2 StMSG begehrt.

2.1. Die Steiermärkische Landesregierung bestreitet die Präjudizialität des angefochtenen §17 Abs1 Z2 StMSG bzw. des im Eventualantrag angefochtenen 2. Satzes des §17 Abs1 Z2 StMSG nicht. Zur Zulässigkeit der beiden Anträge auf Aufhebung bzw. Festellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen des UVS bringt die Steiermärkische Landesregierung jedoch Folgendes vor (ohne die Hervorhebungen durch die Steiermärkische Landesregierung):

"1. Zur Zulässigkeit:

[…]

Für die Verordnungsprüfungsverfahren kann das Vorliegen der Präjudizialität nicht bejaht werden: Der UVS hat – entgegen seinem Vorbringen auf Seite 15 zweiter Absatz – jedenfalls in den ersten vier von ihm angeführten Berufungsverfahren nicht beide angefochtenen Verordnungen anzuwenden, sondern lediglich die StMSG-DVO 2012. Es mangelt daher in diesen Fällen an der Prozessvoraussetzung des Art139 Abs1 B-VG iVm §57 VfGG, dass nämlich alle angefochtenen Bestimmungen im Anlassfall anzuwenden sind.Für die Verordnungsprüfungsverfahren kann das Vorliegen der Präjudizialität nicht bejaht werden: Der UVS hat – entgegen seinem Vorbringen auf Seite 15 zweiter Absatz – jedenfalls in den ersten vier von ihm angeführten Berufungsverfahren nicht beide angefochtenen Verordnungen anzuwenden, sondern lediglich die StMSG-DVO 2012. Es mangelt daher in diesen Fällen an der Prozessvoraussetzung des Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit §57 VfGG, dass nämlich alle angefochtenen Bestimmungen im Anlassfall anzuwenden sind.

Sofern der UVS mit seinem Vorbringen (S. 15) zum Ausdruck bringen wollte, dass die StMSG-DVO 2011 für die Vorschreibung der Ersatzpflicht bis 8. März 2012 die StMSG-DVO 2011 und ab 9. März 2012 die StMSG-DVO 2012 zu Grunde zu legen sei, müsste daraus geschlossen werden – nähere Ausführungen enthält der Prüfungsantrag nicht –, dass nach Ansicht des UVS im fünften der angeführten Verfahren beide Verordnungen anzuwenden seien. Dem kann die Steiermärkische Landesregierung nicht folgen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz ist in diesem Fall am 27. August 2012 ergangen. Sie musste daher ihren Bescheid – unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Ersatzpflicht einsetzt, also auch wenn dies wie im fünften Fall vor dem 9. März war – auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtsgrundlage stützen. In diesem Zeitpunkt galt die StMSG-DVO 2012. Der UVS hat daher auch in diesem Verfahren nur die StMSG-DVO 2012 anzuwenden; auch der fünfte Fall ist demgemäß kein Anlassfall im Sinne der obzitierten Rechtvorschriften.Sofern der UVS mit seinem Vorbringen Sitzung 15) zum Ausdruck bringen wollte, dass die StMSG-DVO 2011 für die Vorschreibung der Ersatzpflicht bis 8. März 2012 die StMSG-DVO 2011 und ab 9. März 2012 die StMSG-DVO 2012 zu Grunde zu legen sei, müsste daraus geschlossen werden – nähere Ausführungen enthält der Prüfungsantrag nicht –, dass nach Ansicht des UVS im fünften der angeführten Verfahren beide Verordnungen anzuwenden seien. Dem kann die Steiermärkische Landesregierung nicht folgen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz ist in diesem Fall am 27. August 2012 ergangen. Sie musste daher ihren Bescheid – unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Ersatzpflicht einsetzt, also auch wenn dies wie im fünften Fall vor dem 9. März war – auf die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtsgrundlage stützen. In diesem Zeitpunkt galt die StMSG-DVO 2012. Der UVS hat daher auch in diesem Verfahren nur die StMSG-DVO 2012 anzuwenden; auch der fünfte Fall ist demgemäß kein Anlassfall im Sinne der obzitierten Rechtvorschriften.

Daraus folgt aber auch, dass die StMSG-DVO 2011 nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens sein kann."

2.2. In der Sache hält die Steiermärkische Landesregierung dem Antrag des UVS Folgendes entgegen:

"II. Zu den verfassungsre

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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