TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/21 2013/02/0049

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §20 Abs1 Z6;
KFG 1967 §20 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H L in W, vertreten durch Dr. Axel Anderl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, dieser vertreten durch: Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Oktober 2012, Zl. UVS-03/P/6/13487/2012-1, betreffend Übertretung des KFG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe am 22. Februar 2012 um 08.40 Uhr in Wien als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz nicht dafür gesorgt, dass dieses den Vorschriften des KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspreche, da er andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7 KFG, in den §§ 15 und 17 bis 19 KFG und in den Abs. 1 bis 3 des § 20 KFG angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben ohne Bewilligung des Landeshauptmannes an dem Kfz angebracht habe, indem er zusätzliche Leuchten auf dem Dach des Kfz montiert habe, die blaues und gelbrotes Licht ausstrahlen würden. Er habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 20 Abs. 4 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die einschlägige Rechtslage wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines näher genannten Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass dieses den Vorschriften des KFG und den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen entspreche, da er andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7 KFG, in den §§ 15 und 17 bis 19 KFG und in den Abs. 1 bis 3 des § 20 KFG angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben ohne Bewilligung des Landeshauptmannes an dem Kfz angebracht habe, indem er zusätzliche Leuchten auf dem Dach des Kfz montiert habe, die blaues und gelbrotes Licht ausstrahlten. Eine Bewilligung sei bis jetzt nicht nachgereicht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer aus, in § 20 Abs. 1 KFG seien diejenigen Leuchten aufgezählt, die ohne Bewilligung an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürften. So lege § 20 Abs. 1 Z 6 KFG fest, dass Warnleuchten mit gelbrotem Licht ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürften.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 20 KFG lauten:

"(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

6) Warnleuchten mit gelbrotem Licht;

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht."

§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG erlaubt demnach das Anbringen von Warnleuchten mit gelbrotem Licht ohne Bewilligung nach Abs. 4 leg. cit. Unklar bleibt nach der Fassung des Spruches und den entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides, ob die vom Beschwerdeführer angebrachten Leuchten je blaues und gelbrotes Licht gemeinsam ausstrahlen oder eine Leuchte mit gelbrotem und eine Leuchte mit blauem Licht angebracht worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Spruch vom "Ausstrahlen" oder vom "Anbringen" die Rede ist.

In jedem Fall hat die belangte Behörde in einem gemeinschaftlichen Spruch auch das Anbringen von Leuchten mit gelbrotem Licht ohne Bewilligung als unzulässig angesehen, weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Juni 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020049.X00

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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