RS Vfgh 2013/2/22 B1174/12

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von der Unternehmenszentrale zum Personalamt Wien auf Grund einer Organisationsänderung

Rechtssatz

Im Hinblick auf die mit der Organisationsänderung einhergehenden Personaleinsparungen und die durch den EDV-Einsatz angestrebte Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe in Pensionsangelegenheiten ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Arbeitsplatz eine mehr als 25%ige Änderung der damit verbundenen Aufgaben aufweise, nicht geradezu denkunmöglich.

Keine Willkür; keine Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Angesichts des denkmöglich vorgenommenen Vergleichs der Arbeitsplätze ist der Berufungskommission auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen nicht entsprach.

Die Organisationsänderung betrifft den gesamten Bereich Personalmanagement. Sowohl die vorgelegten Aktenunterlagen als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorliegen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage. Es ist daher nicht als willkürlich zu werten, wenn die Berufungskommission im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt (vgl VfSlg 18124/2007).Die Organisationsänderung betrifft den gesamten Bereich Personalmanagement. Sowohl die vorgelegten Aktenunterlagen als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorliegen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage. Es ist daher nicht als willkürlich zu werten, wenn die Berufungskommission im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt vergleiche VfSlg 18124/2007).

Entscheidungstexte

  • B1174/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2013 B1174/12

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1174.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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