RS Vfgh 2013/2/22 B1116/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2013
beobachten
merken

Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Nö GVG 2007 §3 Z2, Z4, §6 Abs2 Z1, §31, §33
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art18

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs in einem Zwangsversteigerungsverfahren mangels Landwirteigenschaft des Beschwerdeführers und wegen vorhandenem Interessenten

Rechtssatz

Versagung der Genehmigung in nicht zu beanstandender Weise auf §6 Abs2 Z1 Nö GVG 2007 gestützt.

Nachvollziehbare und unbedenkliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt iSv §3 Z2 litb Nö GVG 2007 sei, da er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in praxi personenbezogen selbst zu bewirtschaften, keine Erträge aus seinen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwirtschaftet und kein konkretes Betriebskonzept hat. Vertretbare Qualifizierung der mitbeteiligten Partei als Interessent iSv §3 Z4 lita Nö GVG 2007, da sie nach Beurteilung des landwirtschaftlichen Sachverständigen ihren Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt und die Landwirtschaftsschule absolviert habe. Durch die Vorlage eines Sparbuches konnte sie glaubhaft machen, dass sie in der Lage ist, die Liegenschaft zum ortsüblichen Kaufpreis zu erwerben.

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Berufswahl (Art18 StGG), weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Versagung der Genehmigung für den Erwerb eines Grundstückes ist. Allenfalls mittelbar durch die Versagung der Genehmigung eintretende Wirkungen greifen nicht in dieses Grundrecht ein.

Keine Bedenken gegen §31 und §33 zweiter Satz Nö GVG 2007.

Der Interessent hat gem §3 Z4 lita Nö GVG 2007 glaubhaft zu machen, dass er zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses fähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird nicht auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis oder Pachtzins abgestellt. Die Behauptung einer Ungleichbehandlung von vertraglichen Eigentumsübergängen und Zwangsversteigerungen geht daher ins Leere. Unabhängig davon dient die Einschränkung des Bieterkreises bei der erneuten Versteigerung nach §31 Nö GVG 2007 dem im Lichte von §1 Z1 und Z2 Nö GVG 2007 unbedenklichen Zweck, geeigneten Personen iSd Grundverkehrsrechtes den Erwerb zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • B1116/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2013 B1116/12

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1116.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten