RS Vfgh 2013/2/22 B1381/12

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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91/02 Post

Norm

BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung einer Postbeamtin in eine Postfiliale in Gmunden und gleichzeitig Abberufung von der bisherigen Verwendung als Leiterin des Postamtes Laakirchen auf Grund einer Organisationsänderung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften, insbes gegen den Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses gem §38 Abs3 sowie gegen §38 Abs4 BDG 1979.

Die Berufungskommission ist in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur jedenfalls vertretbaren Auffassung gelangt, dass die Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979, als welches gemäß §17a Abs9 PoststrukturG ein betriebliches Interesse der Österreichischen Post AG gelte, an der Versetzung begründe.

Nach der nicht zu beanstandenden Auffassung der Behörde liegt das dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung und der Versetzung alleine darin, dass auf Grund einer umfassenden Strukturänderung höher eingereihte Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verloren haben und daher auf entsprechende Arbeitsplätze einzusetzen sind. Da die Beschwerdeführerin nie auf einen PT 3 bzw PT 4 Posten ernannt worden war, hatte sie - im Vergleich zu dem arbeitsverlustigen Mitarbeiter - keinen Anspruch auf einen derartigen Posten. Die Änderung der Bewertung des Leiterpostens von PT 3 auf PT 4 steht damit in keinem Zusammenhang.

Die belangte Behörde hat auch hinreichend geprüft, ob durch die Versetzung ein wirtschaftlicher Nachteil iSd §38 Abs4 BDG 1979 entsteht, und dies angesichts der vernachlässigbaren Erweiterung der Fahrtstrecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz um 2,5 km denkmöglich verneint. Die Auffassung, dass §38 Abs4 nur jenen wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Versetzung an einen anderen Dienstort entsteht, und nicht eine schlechtere Entlohnung infolge Verwendungsänderung berücksichtigt wissen will, ist nicht denkunmöglich. Es ist der Behörde daher auch nicht entgegenzutreten, wenn sie keine weitere Vergleichsprüfung iSd des §38 Abs4 leg cit vornimmt.

Aber auch soweit die Verwendungsänderung bekämpft wird, ist die Auffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der Ernennung in PT 5 besteht keinen Rechtsanspruch auf eine höhere Verwendung bzw bessere Entlohnung erworben hat und die belangte Behörde die Fürsorgepflicht beachtet hat.

Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vertretbar, da keine Sachverhaltsfragen strittig, sondern bloß Rechtsfragen zu beurteilen waren.

Entscheidungstexte

  • B1381/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2013 B1381/12

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1381.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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