RS Vfgh 2013/2/22 U2445/12

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z6, Z7
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung beendeten Beschwerdeverfahrens infolge offenkundigen Nichtvorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Das Antragsvorbringen beschränkt sich darauf, erneut die Verfassungswidrigkeit des §34 Abs6 Z2 AsylG 2005 sowie die Verfassungswidrigkeit der zuletzt gegenüber dem Antragsteller ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes zu behaupten.

Entscheidungstexte

  • U2445/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.2013 U2445/12

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2445.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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