RS Vwgh 2013/5/24 2010/02/0120

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, vermag an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern (vgl. E 19. Dezember 1990, 90/02/0164). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. E 19. Dezember 1990, 90/02/0164).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020120.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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