RS Vwgh 2013/5/24 2010/02/0073

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;
StVO 1960 §55 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zweck der Begrenzungslinien ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 StVO 1960 ergibt, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, "wie Einmündungen, Ausfahrt u. dgl." abzugrenzen. In Bezug auf diese anderen Verkehrsflächen findet sich in dieser Bestimmung keine abschließende Aufzählung. Die in § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen können schon aufgrund ihrer Funktion derartigen "anderen Verkehrsflächen" zugeordnet werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020073.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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