RS Vfgh 2013/3/13 G119/12

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §34, §35 Abs1
ZPO §530 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des VfGG über die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im Verfahren betreffend einen Wiederaufnahmeantrag

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §35 Abs1 VfGG.

Der antragstellenden Gesellschaft stand bzw steht (bei Vorliegen neuer Gründe) ein anderer (zumutbarer) Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Vorschrift des VfGG mit der Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß §34 und §35 VfGG iVm §530 ZPO zur Verfügung. In diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte die antragstellende Gesellschaft ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §35 VfGG vortragen und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregen können. Eine Umdeutung des vorliegenden Antrags auf eine im Rahmen des zu B1222/12 protokollierten anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens eingebrachte Anregung zur Gesetzesprüfung ist auf Grund des eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags nicht möglich.Der antragstellenden Gesellschaft stand bzw steht (bei Vorliegen neuer Gründe) ein anderer (zumutbarer) Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Vorschrift des VfGG mit der Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß §34 und §35 VfGG in Verbindung mit §530 ZPO zur Verfügung. In diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte die antragstellende Gesellschaft ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §35 VfGG vortragen und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anregen können. Eine Umdeutung des vorliegenden Antrags auf eine im Rahmen des zu B1222/12 protokollierten anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens eingebrachte Anregung zur Gesetzesprüfung ist auf Grund des eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • G119/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2013 G119/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G119.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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