RS Vwgh 2013/5/24 2009/02/0099

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84;
StVO 1960 §90 Abs3;
StVO 1960 §90;

Rechtssatz

Bewirken die beabsichtigten Montagearbeiten (Tafel mit Schriftzug der Raststätte) aufgrund des Verkehrsaufkommens eine nicht unerhebliche Verkehrsbeeinträchtigung, so ist jedenfalls dann eine Bewilligung nach § 90 StVO 1960 nicht zu erteilen, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach § 84 StVO 1960 erforderlich wäre, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt wurde, zumal erst nach Vorliegen einer derartigen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Werbung Art und Umfang der erforderlichen Bauarbeiten iSd § 90 Abs. 3 StVO 1960 beurteilt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020099.X02

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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