RS Vfgh 2013/3/13 A9/12

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
VfGG §41
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Abweisung der - zulässigen - Klage eines Gemeindebediensteten auf Rückzahlung eines von den Bezügen des Klägers einbehaltenen Übergenusses

Rechtssatz

Der Anspruch kann gemäß Art137 B-VG beim VfGH geltend gemacht werden, da nicht die Frage der Gebührlichkeit, sondern die Auszahlung der von der Gemeinde P einbehaltenen, ziffernmäßig feststehenden Bezugsanteile begehrt wird (mit Judikaturhinweisen).

Von den Bezügen des Klägers wurden € 7.438,47 einbehalten. Die beklagte Gemeinde hat dem Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem VfGH € 3.651,67 zurückbezahlt. Dem mit Schreiben vom 23.01.2013 letztmalig eingeschränkten Zahlungsbegehren des Klägers in der Höhe von € 3.786,80 sA steht entgegen, dass diesem - von den Bezügen des Klägers einbehaltenen - Übergenuss der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 05.10.2012 über die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers in eben dieser Höhe zu Grunde liegt. Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, ist sie abzuweisen (vgl zB VfSlg 16.858/2003).Von den Bezügen des Klägers wurden € 7.438,47 einbehalten. Die beklagte Gemeinde hat dem Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem VfGH € 3.651,67 zurückbezahlt. Dem mit Schreiben vom 23.01.2013 letztmalig eingeschränkten Zahlungsbegehren des Klägers in der Höhe von € 3.786,80 sA steht entgegen, dass diesem - von den Bezügen des Klägers einbehaltenen - Übergenuss der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 05.10.2012 über die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers in eben dieser Höhe zu Grunde liegt. Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, ist sie abzuweisen vergleiche zB VfSlg 16.858/2003).

Kostenzuspruch an die obsiegende Gemeinde gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO; kein darüber hinausgehender Ersatz von Kosten für einen nicht abverlangten Schriftsatz.Kostenzuspruch an die obsiegende Gemeinde gemäß §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO; kein darüber hinausgehender Ersatz von Kosten für einen nicht abverlangten Schriftsatz.

Entscheidungstexte

  • A9/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 A9/12

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A9.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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