RS UVS Steiermark 2013/01/24 30.23-172/2012

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Das für den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug hatte seinen dauernden Standort in 8580 Köflach, sohin im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes für die Steiermark. Daher war der Berufungswerber und Zulassungsbesitzer gemäß § 33 Abs 1 KFG verpflichtet, sämtliche Änderungen an seinem Fahrzeug (die dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen konnten) diesem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen. Tatort der Unterlassung dieser Anzeigepflicht war, da der Landeshauptmann für die Steiermark seinen Sitz in Graz hat und die Anzeigepflicht dort erfüllt werden musste, die Stadt Graz.

Schlagworte
Anzeigepflicht; Landeshauptmann; Tatort; Erfüllungsort
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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