RS OGH 2013/6/13 10Bs139/13m

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Veröffentlicht am 13.06.2013
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Norm

StPO §4 Abs1
StPO §108 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die objektive Aufbereitung der Beschuldigung ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft.

Konsequenz dieser Position der Staatsanwaltschaft ist, dass sie den Verdacht definiert und (ausschließlich) in ihrem Sinne aufklärt. Insofern wurde die inquisitorische Kompetenz des Gerichts beseitigt (vgl § 4 Abs 1 StPO). Damit ergibt sich aber auch die Notwendigkeit, bei den im Einzelfall im Gesetz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten staatsanwaltschaftlichen Handelns durch das Gericht diesem gegenüber den von der Staatsanwaltschaft als gegeben angenommenen Verdacht zu konkretisieren und bei der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO (sofern es nicht offenkundig ist) darzulegen, was aus den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens noch an konkret Relevantem für die Aufklärung der Sache erwartet wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Bs 139/13m
    Entscheidungstext OLG Graz 13.06.2013 10 Bs 139/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000097

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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