RS UVS Burgenland 2013/05/27 193/06/12003

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Rechtssatz

Die Raiffeisen-Lagerhaus Horitschon eGen ist eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Sie ist kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft:

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der LArbO sind nicht erfüllt. Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 LArbO. Diese Bestimmung stellt nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften, sondern auf Arbeitnehmer von Betrieben von Genossenschaften ab, was in einem weiteren Schritt zu prüfen war. Der Betriebsbegriff ist anhand des Arbeitsrechtes zu verstehen. Die gegenständliche Genossenschaft stellt einen einheitlichen Betrieb dar (Kriterien: Budget- Personalhoheit, Warenbeschaffung, Preisgestaltung). Es war daher noch zu klären, ob die Genossenschaft als Ganzes den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 LArbO entspricht ? sie also ?überwiegend? mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst ist. Maßgeblich ist das quantitative Verhältnis der speziell landwirtschaftlichen Tätigkeit zu den andern Tätigkeiten. Die Bereiche, in denen die Genossenschaft noch landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, überwiegen nach dem Vergleich der einzelnen Sparten, des Budgets und Personaleinsatzes nicht.

Schlagworte
Raiffeisen, Lagerhaus, Genossenschaft, Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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