TE UVS Steiermark 2012/11/12 42.19-7/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn T K, geb. am, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 28.09.2012, GZ.: 11.1/95-2012, wie folgt entschieden:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 24 und 25 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde Herrn T K, Inhaber der Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25.09.2006, GZ: 06377928, für die Klassen A, B, C, C1, F, die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und gleichzeitig gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Wiedererlangung einer Lenkberechtigung verboten. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Dies ergebe sich aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 17.08.2012 sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.09.2012, deren Beibringung mit Mandatsbescheid vom 08.02.2012, mit dem die Lenkberechtigung auf die Dauer von 7 Monaten entzogen worden war, vorgeschrieben wurde. In der Begründung wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nur nach einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen könne.

 

Herr K hat gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, dass er grundsätzlich die Maßnahmen - Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und Lenkverbot - verstehe. Er habe am 05.02.2012 einen schweren Fehler gemacht und habe den Pkw mit einem hohen Atemalkoholgehalt gelenkt und damit die Verkehrssicherheit nicht unerheblich gefährdet. Er habe sein Verschulden eingesehen und aus diesem Grunde auch gegen den Bescheid vom 08.02.2012 kein Rechtsmittel ergriffen und den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Was den angefochtenen Bescheid jedoch betreffe, mache er Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, da er die Lenkernachschulung absolviert habe und die verkehrspsychologische Untersuchung, hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ergeben habe, dass die Leistungsfunktionen innerhalb bis über der Norm lägen. Die nicht ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung würde ausschließlich mit dem Alkodelikt mit einer sehr hohen Alkoholisierung und einer angeblich deutlich erhöhten Alkoholtoleranz und einer damit anhergehenden mangelnden rationalen Verhaltenskontrolle begründet. Eine wesentliche und ausreichende Änderung des Alkoholkonsumverhaltens infolge von Problemeinsicht .. werde in der Stellungnahme rundweg negiert. Genau aber das Gegenteil sei der Fall. Als junger Mensch, der im Handwerksberuf schwer arbeite und seine Zuverlässigkeit tagtäglich unter Beweis stelle, habe längst begriffen, dass lockerer Umgang mit Alkohol nicht zu verantworten sei und habe er den Konsum von Alkohol rigide eingeschränkt. Die ärztliche Amtssachverständige habe die Stellungnahme der Verkehrspsychologin nahezu wortgleich einfach übernommen und entbehre dieses Gutachten der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Er werde jedenfalls - obwohl von der Behörde nicht einmal gefordert - entsprechende Befunde beischaffen und damit beweisen, dass die neuerliche Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bereits vor Ablauf von 6 Monaten gerechtfertigt sei; diese Frist von 6 Monaten werde im Spruch des Bescheides nicht erwähnt, fände sich jedoch in der Begründung und beantrage er daher bereits nach 3 Monaten, jedenfalls vor Weihnachten 2012 die neuerliche Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei einer anerkannten Untersuchungsstelle vornehmen zu dürfen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht als zuständige Berufungsbehörde bei seiner Entscheidung gemäß § 67d Abs 1 AVG von folgenden Erwägungen und Feststellungen aus:

 

Der Berufungswerber begehrt mit seiner Berufung ein Recht, das mit dem bekämpften Bescheid nicht aberkannt wurde. Der Bescheid spricht lediglich darüber ab, dass die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wird, ohne Festlegungen dahingehend zu treffen, bis wann diese gesundheitliche Eignung zum Lenken (wieder) erlangt werde. Der Bescheid spricht nicht darüber ab, wann der Berufungswerber wieder eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen lassen darf. Die in der Begründung angeführte Meinung der ärztlichen Sachverständigen, dass erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der letzten verkehrspsychologische Untersuchung eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung möglich sei, ist nicht Gegenstand des Bescheidspruches. Wohl aber hat die Behörde ausgesprochen, dass eine Wiedererlangung erst nach Vorliegen einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen kann.

Dem Berufungswerber bleibt es daher unbenommen, jederzeit einen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung zu stellen, wobei dann im daraufhin einzuleitenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen oder nicht. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 24.08.2012 (Untersuchung 17.08.2012) und dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.09.2012, das sich auf diese Stellungnahme bezieht, ergibt sich, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, C1 und F nicht geeignet ist. Dies wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Der bekämpfte Bescheid belastet daher den Berufungswerber in dem von ihm geltend gemachten Recht bereits nach drei Monaten, jedenfalls aber vor Weihnachten 2012 eine neuerliche Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vornehmen zu dürfen, nicht, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte
Lenkberechtigung; gesundheitliche Nichteignung; Spruch; Verkehrsanpassung; Wiederausfolgung; Antrag; Entziehungszeit
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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