TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/21 99/11/0363

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §26 Abs1;
HGG 1992 §31;
HGG 1992 §39 Abs1;
WehrG 1990 §27 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf sowie Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. April 1999, Zl. 799.820/1-2.1/99, betreffend Verweigerung des Ersatzes von Personalkosten nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 4. Feber 1999 den Antrag, ihm die Kosten für die Anstellung von Ersatzarbeitskräften in der Höhe von S 21.977,28 pro Monat, zusammengesetzt aus S 18.720,-- Personalkosten und S 3.257,28 an Beiträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse, für die Monate Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999, dem voraussichtlichen Ende seines Grundwehrdienstes, zu ersetzen.

Mit Bescheid des Heeresgebührenamtes vom 26. Feber 1999 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde wies mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 7. April 1999 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 28. September 1998 seinen Grundwehrdienst angetreten und beantragt, ihm Kosten für Ersatzarbeitskräfte, deren Einstellung für die Weiterführung seines Betriebes erforderlich gewesen sei, zu ersetzen. Der Umfang der aus der Grundwehrdienstleistung resultierenden Ansprüche sei in § 2 des Heeresgebührengesetzes 1992 taxativ geregelt, eine Grundlage für den vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatz fände sich darin nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 874/99-3, abgelehnt und sie in der Folge mit Beschluss vom 1. Dezember 1999, B 874/99-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner die Behandlung der Beschwerde ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die im Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Fragen keine spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen verlangten. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Differenzierung zwischen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigen im Falle der Leistung des Wehrdienstes als verfassungswidrig behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem Gesetzgeber stehe es nämlich im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen - von Exzessen abgesehen - frei, zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß er eine Entschädigung für den durch die Leistung des Wehrdienstes entgangenen Verdienst vorsehe (Hinweis auf seine Erkenntnisse VfSlg. 7012/1973, 7817/1976, 8078/1977 und 8767/1980). Dies treffe ebenso auf den Ersatz sonstiger Kosten zu, welche durch die Leistung des Wehrdienstes entstehen (Hinweis auf VfSlg. 7957/1976).

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof erneut verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf behauptete Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes auf. Im Lichte der Behauptungen in der Beschwerdeergänzung - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem eingangs dargestellten Beschluss vom 6. Oktober 1999 und der darin angeführten Rechtsprechung - hegt jedoch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die belangte Behörde habe ihn in seinem Recht "gemäß §§ 2 in Verbindung mit 39 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 und 31 HGG 1992" auf Entschädigung für seine "Auslagen zum Erhalt seiner selbstständigen Erwerbsgelegenheit" verletzt.

Auch diese Behauptung ist unbegründet.

Gemäß § 2 Heeresgebührengesetz 1992 umfassen die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz 1. Barbezüge, 2. Sachbezüge und Aufwandersatz, 3. Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen, 4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe und 5. Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge.

In seinem Antrag vom 4. Feber 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit Juli 1997 persönlich haftender Gesellschafter eines näher bezeichneten Unternehmens und habe, um seiner Harmonisierungspflicht zur Ableistung des Wehrdienstes nachzukommen, für die Dauer seines Präsenzdienstes (28. September 1998 bis Ende Mai 1999), um höhere finanzielle Einbußen hintanzuhalten und um die Aufgabe bzw. Gefährdung seiner Existenz abzuwenden, Personal einstellen müssen, für das er monatlich S 18.720,-- an Löhnen und S 3.257,28 an Beiträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen habe.

Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, sind derartige Aufwendungen eines selbstständig Erwerbstätigen nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes nicht ersetzbar. Weder in § 2 leg. cit., noch in den vom Beschwerdeführer herangezogenen Bestimmungen der §§ 26 Abs. 1, 31 und 39 Abs. 1 leg. cit. findet sich eine entsprechende Grundlage. § 26 Abs. 1 leg. cit. regelt Näheres zu Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer ohnehin Wohnkostenbeihilfe gewährt. § 31 leg. cit. enthält Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Schließlich ist auch sein Hinweis auf § 39 Abs. 1 leg. cit. verfehlt. Danach gebührt Wehrpflichtigen, die

1. Truppenübungen oder 2. Kaderübungen oder 3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder 4. einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluss an einen Präsenzdienst nach

Z. 1 bis 3 oder 5. außerordentliche Übungen oder 6. einen Einsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung. Einen Wehrdienst im Sinne der in § 39 Abs. 1 Z. 1 bis 6 leg. cit. genannten Art leistete der Beschwerdeführer nicht. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer geleisteten Grundwehrdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes findet sich in § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992 keine Grundlage für den Ersatz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110363.X00

Im RIS seit

14.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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