TE Vfgh Beschluss 2013/2/22 B1511/12 ua

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

ABGB §140
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Verfahrenshilfeanträge eines unterhaltsberechtigten Kindes infolge Zumutbarkeit der Deckung des Aufwandes durch den geldunterhaltspflichtigen Vater

Spruch

              Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Der am 13. Mai 1994 geborene Einschreiter ist

Schüler. Er beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführten Bescheide. In seinen Anträgen bringt er vor, über kein Einkommen und so gut wie kein Vermögen zu verfügen. Er gibt weiters an, bei seinen Eltern zu wohnen, gegenüber denen er Unterhaltsansprüche habe. In der über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erstatteten Ergänzung der Anträge bringt er vor, seine Mutter sei Hausfrau. Weiters legt er den Lohnzettel seines Vaters vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Vater über ein Nettojahreseinkommen von etwa € 38.500,- verfügt. Die Eltern sind für ein weiteres (minderjähriges) Kind sorgepflichtig.

              Die Kosten der Führung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein gemäß §140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind stellen nach herrschender Auffassung Sonderbedarf dar, der primär ("nach seinen Kräften") vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil, im vorliegenden Fall also vom Vater (§140 Abs2 ABGB), zu tragen ist (vgl. im Detail Stabentheiner, Kindesunterhalt und Verfahrenshilfe, EF-Z 2006/4). Im vorliegenden Fall bewegt sich das Einkommen des Vaters in einer Größenordnung, bei der diesem die Deckung des durch die Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof voraussichtlich entstehenden Aufwandes (zweifache Eingabengebühr und Verfassung von zwei Beschwerden, deren Gegenstände sich überschneiden, allenfalls noch zwei Repliken und Barauslagen: insgesamt etwa € 5.000,-) zumutbar ist.

              Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge sind sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1511.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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