TE Vfgh Erkenntnis 2013/3/13 U1175/12 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Grundrechte-Charta durch Abweisung der Asylanträge und Ausweisung einer Familie nach Usbekistan; Sachverhalt nicht hinreichend geklärt

Spruch

              I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden.

              Die Entscheidungen werden aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.880,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1.1. Der am 22. November 1986 geborene Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin, die am 20. Dezember 1987 geborene Zweitbeschwerdeführerin, und deren gemeinsamer Sohn, der am 10. August 2009 geborene Drittbeschwerdeführer - alle drei sind Staatsangehörige Usbekistans - reisten am 21. März 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

              Der Viertbeschwerdeführer - ebenfalls ein usbekischer Staatsgehöriger - ist der am 28. August 2011 in Österreich geborene gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, für den seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 8. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

              Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Erstbeschwerdeführer ab September 2010 in Taschkent als persönlicher Chauffeur eines Geschäftsmannes türkischer Nationalität gearbeitet hätte. Dieser hätte einen Supermarkt namens "Turkuaz" betrieben, der am 1. März 2011 von der usbekischen Polizei umstellt und geräumt worden sei. Die vor Ort anwesenden Mitarbeiter wären festgehalten, weggebracht und verhört worden. Der Erstbeschwerdeführer gab hierzu an, dass sein Vorgesetzter verdächtigt werden würde, die in Usbekistan verbotene islamische "Nurchilar"-Bewegung zu unterstützen. Dieser Verdacht wäre ebenfalls auf den Erstbeschwerdeführer als engen Mitarbeiter seines Vorgesetzten gefallen.

              Da sein Vorgesetzter rechtzeitig vor seinem geplanten Eintreffen bei genanntem Supermarkt gewarnt worden wäre, hätte ihn der Erstbeschwerdeführer zu einem Freund bringen können, wo sich beide vor der Polizei versteckt gehalten hätten. Am 2. März 2011 wäre diese auf der Suche nach ihm in die Wohnung des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätte der - zu diesem Zeitpunkt dort anwesenden - Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Verhaftung gedroht, wenn sich der Erstbeschwerdeführer nicht stellen würde. Daraufhin hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin bei ihren Eltern aufgehalten und wäre nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt.

              Schließlich wäre die Ausreise der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers finanziert worden. Dieser hätte ihnen Flugtickets und "Schengen-Visa" organisiert, sodass sie Taschkent am 15. März 2011 mittels Flugzeug verlassen und legal nach Tschechien einreisen hätten können, wo sie sich - ohne einen Asylantrag zu stellen - bis zum 21. März 2011 in der Wohnung eines Bekannten aufgehalten hätten, ehe sie mit dem Zug illegal nach Österreich weitergereist wären. Im Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan fürchtet der Erstbeschwerdeführer, dass er verhaftet und misshandelt werden würde.

              Die Zweitbeschwerdeführerin leitete ihre Fluchtgründe hauptsächlich von jenen des Erstbeschwerdeführers ab. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer sind keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht worden.

              1.2. Auf eine im Wege des

"Dublin-Konsultationsverfahrens" übermittelte Anfrage des Bundesasylamtes an das Innenministerium der Tschechischen Republik antwortete dieses am 15. April 2011, dass die Erstbis Drittbeschwerdeführer den tschechischen Behörden nicht bekannt wären und diesen keine Visa oder Aufenthaltstitel ausgestellt worden wären. Daraufhin wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich geführt.

              1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21. November 2011 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) bzw. 20. Dezember 2011 (Viertbeschwerdeführer) wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer nach Usbekistan ausgewiesen.

              2. Die dagegen gerichteten Berufungen, in der die Beschwerdeführer u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten, wurden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - jeweils mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 31. Mai 2012 als unbegründet abgewiesen.

              3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144a B-VG gestützten Beschwerden, in denen gleichlautend die Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, eine Verletzung des Art3 EMRK und eine Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC behauptet werden sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt wird.

              4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

              II. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

              1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidungen werden in den Beschwerden nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

              Die Beschwerdeführer sind daher nicht in Rechten

wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm verletzt.

              2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden,

nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

              Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.

gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

              Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

              2.1. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen.

              2.1.1. Zunächst geht der Asylgerichtshof auf den

S 30 f. seiner auf den Erstbeschwerdeführer bezugnehmenden Entscheidung auf die - bereits in den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vorgebrachten - aktuellen Berichte hinsichtlich des Vorgehens usbekischer Behörden gegen (mutmaßliche) Anhänger der "Nurchilar"-Bewegung, insbesondere in Zusammenhang mit der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Schließung des "Turkuaz"-Supermarktes, ausschließlich wie folgt ein:

              "Der erkennende Senat hält ausdrücklich fest, dass inhaltlich dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der BBC vom 13.03.2011 [...] über die am 03.03.(2011) erfolgte Schließung von 50 Unternehmen, inklusive Turkuaz, nicht widersprochen wird und der Bericht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Unternehmen laut Bericht deshalb geschlossen worden wären, da diese das günstige Investitionsklima und die 'brüderlichen Beziehungen' (in Usbekistan) missbraucht hätten sowie Steuern hinterzogen hätten. Ausdrücklich ist jedoch diesbezüglich festzuhalten, dass keinerlei Konnex der im Bericht beschriebenen Vorfälle in besagtem Bericht mit dem Beschwerdeführer, einem Usbeken, der angeblich als Chauffeur angestellt gewesen war, festzustellen ist. Es erscheint in höchstem Maße unplausibel, dass er als Chauffeur eines türkischen Geschäftsmannes Steuerhinterziehungen begangen habe, das günstige Investitionsklima ausnütze und er in der Folge auch behördlichen Verfolgungen ausgesetzt wäre."

              Damit übersieht der Asylgerichtshof, dass die Beschwerdeführer mit den von ihnen vorgelegten Medienberichten insbesondere das Vorgehen der usbekischen Behörden u.a. gegen den "Turkuaz"-Supermarkt in Zusammenhang mit der Verfolgung der islamischen "Nurchilar"-Bewegung aufzeigen wollten, weshalb eine Auseinandersetzung mit gerade dieser Fragestellung unabdingbar ist.

              2.1.2. Den Erstbeschwerdeführer erachtet der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, da die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Chauffeur

              "mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar

[sind], [da] [...] der Beschwerdeführer[...] in verhältnismäßig jungem Alter die Verantwortung über das Wohlergehen einer derart wichtigen Führungsperson, nämlich eines Eigentümers eines Großsupermarktes, der über mehr als hundert Mitarbeiter beschäftigt, übertragen erhalten hätte. [...]

              [...]

              Es ist zudem klar hervorzuheben, dass eine wichtige Führungsperson wie der Chef eines derart großen Supermarktes niemals einen unerfahrenen Studienabgänger wie den Beschwerdeführer einstellen würde, zumal Geschäftstermine zweifellos pünktlich einzuhalten sind. [...] Aufgrund dieser völlig unglaubhaften Behauptungen bestand letztlich keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer niemals in der von ihm beschriebenen Art und Weise als Chauffeur (für einen Großsupermarktbesitzer) tätig gewesen sein kann. Dadurch wurde dem darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für einen türkischen Großsupermarktbesitzer und einer damit verbundenen Nähe zum Vorgesetzten sowie einer deshalb unterstellten Beziehung zur verbotenen islamischen 'Nurchilar'-Bewegung [...] jegliche Grundlage entzogen."

              2.1.3. Mit allgemein gehaltenen Ausführungen über Ortskenntnisse, Bekleidung und Pünktlichkeit von Chauffeuren, denen jedoch kein Begründungswert im konkreten Verfahren zukommt, meint der Asylgerichtshof die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers belegen zu können.

              2.1.4. In der Entscheidung selbst werden konkrete Feststellungen weder hinsichtlich der Arbeitskleidung eines Chauffeurs in Taschkent noch hinsichtlich der Gebräuchlichkeit von Satellitennavigationssystemen in Usbekistan getroffen; auch wurde nicht berücksichtigt, dass der Erstbeschwerdeführer (seinem eigenen Vorbringen zufolge) in Taschkent geboren wurde und bis zu seiner Ausreise nur in dieser Stadt wohnhaft war, weshalb hinreichende Ortskenntnisse nicht auszuschließen sind.

              2.1.5. Schließlich geht der Asylgerichtshof auf S 27 seiner auf den Erstbeschwerdeführer bezugnehmenden Entscheidung davon aus, dass dieser "[i]n seiner Einvernahme am 13.05.2011 behauptete [...], dass sein Chef ihm am Tag der Durchsuchung des Supermarktes den Hinweis gegeben hätte, dass er nicht zum Supermarkt kommen sollte". Damit im Widerspruch stünde laut Asylgerichtshof die Angabe des Erstbeschwerdeführers "[i]n der Einvernahme am 28.06.2011", wonach jener "am Tag der Durchsuchung des Supermarktes bereits mit seinem Vorgesetzten im Auto unterwegs gewesen wäre, dieser sodann einen telefonischen Hinweis erhalten hätte[...] und in der Folge beide zu einem Freund des Beschwerdeführers gefahren wären".

              2.1.6. Zum einen können - vom Asylgerichtshof als "unglaubwürdige Schutzbehauptung[en]" gewertete - Aussagen des Erstbeschwerdeführers dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, zum anderen sind die vom Asylgerichtshof behaupteten Widersprüche nicht nachvollziehbar.

              2.1.7. Auch den weiteren Argumenten des Asylgerichtshofes, aus denen er die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers ableitet, kommt kein Begründungswert zu. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren immer darauf hingewiesen, dass er am Tag der Durchsuchung nicht im Supermarkt anwesend war, sondern am Weg dorthin gewarnt wurde; dass die Angaben in den Einvernahmen vom 13. Mai 2011 und 28. Juni 2011 in Nuancen unterschiedlich sind, führt jedoch nicht dazu, dass von einem Widerspruch gesprochen werden kann (S 27 ff. der auf den Erstbeschwerdeführer bezugnehmenden Entscheidung). Ebensolches trifft auf die behaupteten Widersprüche über die Tätigkeit als Verkäufer und die Information seiner Ehefrau (aaO, S 28) zu.

              3. Zu der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung in ihrem Recht nach Art47 Abs2 GRC aufgrund des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist Folgendes festzuhalten:

              3.1. Die in der GRC garantierten Rechte können vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere in einem Verfahren nach Art144a B-VG, als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden, sofern der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist. Asylverfahren fallen in diesen Anwendungsbereich, sodass der Asylgerichtshof in den bei ihm anhängigen Verfahren insbesondere das gemäß Art47 Abs2 GRC gewährleistete Recht eines Asylwerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten hat (eingehend VfSlg. 19.632/2012).

              3.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof regelt §41 Abs7 AsylG 2005 den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (s. VfSlg. 19.632/2012).

              3.3. Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die gegenständliche Rechtsache festzustellen, dass der vorliegende Sachverhalt sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint. Insofern stellt das Absehen von einer - in concreto im Lichte des §41 Abs7 AsylG 2005 zweifellos gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art47 Abs2 GRC dar.

              4. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben.

              Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in den Beschwerden behaupteten Rechtsverletzungen.

              5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88

iVm 88a VfGG; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer von € 480,- enthalten.

              Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde eingebracht haben, war bloß der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (vgl. VfSlg. 14.788/1997; VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.; 12.12.2001, B1798/00 ua.).

              6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Verhandlung mündliche, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1175.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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