TE UVS Burgenland 2013/04/15 025/02/13002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Berufung des Herrn G.W. (hier kurz ?BW? genannt), geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** aus ***, vom 13.02.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 30.01.2013, Zl. 300-1457-2012, wegen zwei Bestrafungen und Verfallsaussprüchen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird

 

1) die Berufung betreffend den erstangeführten Schuldspruch des Straferkenntnisses und die Strafe zu I als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf zu lauten hat:

?Sie haben am 30.10.2011 im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen beidseitigen Kronenhirsch (gerader Zwölfender) der Altersklasse II, der ganzjährig zu schonen ist, erlegt.?

2)

der im Zusammenhang mit dem vorgenannten Delikt stehende und gegenüber dem BW ausgesprochene Verfall der Trophäe des oben genannten Hirsches bestätigt;

3)

der gegenüber dem BW ausgesprochene ?Verfall des Marktwerts von 387,50 Euro für das Wildbret? aufgehoben;

4)

der Berufung gegen die Verurteilung nach Spruchpunkt II Folge gegeben und insoweit das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20% der bestätigten Strafhöhe zu Spruchpunkt I, das sind 130 Euro, zu leisten.

Text

 

1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (Fehler im Original):

 

?Sie haben im angeführten Jagdgebiet einen Hirsch der Klasse II erlegt, welcher während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden durfte. Der Hirsch weist gerade 12 Enden auf, wobei alle Enden deutlich länger als 4 cm sind. Die Trophäe weist beiderseits eine 3`er Krone auf. Lt. augenscheinlicher Bewertungskommission beträgt das Alter des Hirsches 5 vollendete Lebensjahre.

 

Tatort: Genossenschaftsjagdgebiet ***

Tatzeit: 30.10.2011 (Tag der Erlegung)

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 184 Abs. 2 Z. 14 und 82 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 i. V. m. § 77 Abs. 1 Z. 1 lit. h Bgld. Jagdverordnung 2005. dar.

 

II.

Sie haben im angeführten Jagdgebiet durch den obgenannten Abschuss, die im Abschussplan der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, Bescheid Zl: EU-09-03-234-6 vom 8.4.2011, festgesetzte Abschusszahl überschritten.

 

Tatort: Genossenschaftsjagdgebiet ***

Tatzeit: 30.10.2011 (Tag der Erlegung)

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 184 Abs. 2 Z. 17 i. V. m. § 87 Abs.1 Bgld. Jagdgesetz 2004 dar.

 

Gemäß I) und II) § 184 Abs. 2 Einleitungssatz Bgld. Jagdgesetz 2004 wird hiefür eine Geldstrafe von I) 650 Euro und II) 1000 Euro

verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von I) 10 Tagen und II) 15 Tagen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Geldstrafe, das sind I) 65 Euro und II) 100 Euro zu bezahlen.

 

Gemäß § 185 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz wird die Trophäe für verfallen erklärt. Gemäß § 185 Abs. 2 Bgld Jagdgesetz wird zudem der dem Wildbret entsprechende Marktwert von 2,50 Euro pro kg, somit 387,50 Euro bei einem Wildbretgewicht von 155 kg laut Abschussliste für verfallen erklärt.

Folglich haben Sie einen Betrag von insgesamt 2202,50 Euro zu bezahlen.?

 

1.2. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der jagdfachliche Amtssachverständige *** (hier kurz ?ASV? bezeichnet) am 12.4.2012 ein Gutachten zur Altersfeststellung erstellt, dessen Zusammenfassung lautet:

?Die in der Jagdfachliteratur beschriebenen Beurteilungsverfahren zur Altersschätzung streuen bei Anwendung für den gegenständlichen Hirsch zwischen 4 und 7 (4/6/7/-/4) vollendeten Jahren. Die Beurteilung aus der Methode C 4. weist die Klasse II aus. Das Mittel der unterschiedlichen Altersansprachemethoden am erlegten Stück ergibt ein wahrscheinlichstes Alter von 5 Jahren.

Die Überprüfung der Altersbeurteilung über den Rosenstockquotienten anhand von beurteilten bzw. altersbekannten Trophäen hat ergeben, dass bei dieser Methode die stärkeren Rotwildschläge älter und die körperlich schwächeren Schläge jünger erscheinen. Laut Drechsler werden bei dieser Methode gut veranlagte jüngere Hirsche älter und weniger gut entwickelte ältere Hirsche jünger beurteilt als sie tatsächlich sind. Werden jene beiden Verfahren deren Werte die Extreme ergeben haben, aus der Berechnung des Mittels herausgenommen, bleibt der wahrscheinlichste Alterswert bei 5 Jahren.

Bei Betrachtung des Geweihs, können typische Altersmerkmale, wie die Geweihmasseverlagerung in den unteren Geweihbereich oder die Ausbildung eines Altersknicks bzw. das Aufsitzen der Rosen (kurze Rosenstöcke mit Rosen nahe am Schädel) nicht festgestellt werden. Mit rd. 80 cm Stangenlänge ist eher von einem Jünglingsgeweih auszugehen, als von der Trophäe eines reifen Hirsches. Leithaberghirsche der Klasse I . Diese lassen im Normalfall eine Stangenlänge von einem Meter und mehr im Leithagebirge erwarten. Aus den Geweihmerkmalen wäre daher richtigerweise auf einen jungen bis mittelalten Hirsch - Klasse II - zu schließen, und nicht auf einen Hirsch der Klasse I.

Die Zusammenfassung der angeführten Beurteilungskriterien ergibt eindeutig eine Zugehörigkeit der gegenständlichen Rothirschtrophäe zur Altersklasse II.?

 

1.3. Der BW wendet sich gegen die Bestrafungen und den Verfall. Er bringt vor (Auszug):

?Ein Verfall darf auch nur hinsichtlich der dem Täter allein gehörigen Sachen ausgesprochen werden. Ich bin jedoch nur einer von fünf Pächtern des Genossenschaftsjagdgebietes ***. Wildbret und Trophäe des Hirsches sind daher Eigentum der Jagdgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und können daher nicht für verfallen erklärt werden.

?

Insbesondere aufgrund der körperlichen Merkmale des Hirsches habe ich diesen zu Recht als Hirsch der Klasse I angesprochen. Allein nach dem Geweih ist das Alter des Hirsches nicht feststellbar.

?

Der Hirsch hatte einen kurzen wuchtigen Träger und war hinten leicht abfallend. Er hatte einen wuchtigen massigen Körper und schienen die Läufe kurz. Er tat sehr heimlich, was ebenfalls auf einen alten Hirsch schließen lässt.

?

Der Rumpf des Hirsches war vorderlastig und wuchtig, das Haupt gedrungen, kurz und bullig. Der Gesichtsausdruck war mürrisch und stur. Der Bauch ist durchgehangen, das hellgraue Haupt wurde fast waagrecht getragen, die Vorderläufe schienen mitten unter dem Rumpf zu stehen.

Ich darf auch darauf hinweisen, dass der Hirsch ein Wildbretgewicht von 155 kg und ein Lebendgewicht von 215 kg hatte.

?

Auch das ?Aufsitzen der Rosen am Schädel? kann vor der Erlegung nicht festgestellt werden.

 

Im Übrigen ist das von Dipl. Ing. *** angewandte Beurteilungssystem hier nicht anwendbar, da es - wie er selbst anführt - von der Kärntner Jägerschaft entwickelt wurde und die in Kärnten lebenden Hirsche nicht mit den Hirschen aus dem Leithagebirge vergleichbar sind.

Selbst bei Auswertung der Trophäe durch Dipl. Ing. *** unter Laborbedingungen streut seine Altersschätzung beim gegenständlichen Hirsch naturgemäß zwischen 4 und 7 vollendeten Jahren. Wenn daher selbst dem Jagdsachverständigen unter Laborbedingungen die Altersschätzung um insgesamt vier Jahre streut, so ist mir vom Hochstand vor der Erlegung nicht vorwerfbar, dass ich den Hirsch als Hirsch der Klasse I angesprochen habe. Auch führt der Jagdsachverständige richtig an, dass die stärkeren Rotwildschläge älter und die körperlich schwächeren Schläge jünger erscheinen. Beim gegenständlichen Hirsch handelt es sich um einen ?stärksten Rotwildschlag?.?

 

1.4. Am 9.4.2013 wurde eine Berufungsverhandlung abgehalten (Auszug):

Der BW erhob gegen die Altersfeststellung im Gutachten des WHR DI *** keinen Einwand.

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters, warum der Berufungswerber den erlegten Hirsch der Altersklasse I zugeordnet hat, gibt der Berufungswerber an:

?Bei der Ansprache habe ich auf folgendes geachtet: die Masseverteilung der Trophäe war nicht im oberen Teil gelegen sind sondern unten (wie bei alten Hirschen), der Träger war an der Waagrechten als Verlängerung des Rückens, die Kruppe war abfallend und habe ich das Gewicht auf mehr als 170 bis 180 kg geschätzt. Der Hals war kurz und wuchtig. Der Körper war massig. Der Gesichtsausdruck war grantig und stur, der Bauch ist durchgehangen. Ich hatte keine Zweifel an meiner Altersschätzung. Das Stück hat Rüben geäst und Knospen von Sträuchern am Waldrand gebissen und war verschlagen. Das bei der Trophäenbewertung angegebene Wildbretgewicht von 155 kg ist falsch, ich habe es mit 177 kg gewogen.

In der Jagdgesellschaft wurde vereinbart, dass das Wildbret beim Hirsch auf die 5 Gesellschafter in Natura aufgeteilt wird. Hinsichtlich der Trophäe gibt es keine Vereinbarung, aber es wird so gehandhabt, dass diese beim Schützen bleibt.?

 

Der Amtssachverständige WHR DI *** führt aus:

?Die als Altersbegründung angeführte Haltung der Trägers erfolgte wie oben beschrieben im Zusammenhang mit der Äsungsaufnahme. Bei dieser ist es normal, dass der Träger bzw. Kopf in der Höhe gehalten wird, wo die Äsung oder Nahrung aufgenommen wird. Somit kann hieraus nicht auf das Alter des Stückes geschlossen werden, da auch ein junger Hirsch gleich die Haltung einnimmt.

Die Köpermassenverteilung ändert sich im Verlauf des Jahres. Die Verlagerung der Körpermasse nach vorne, wie beschrieben, findet üblicherweise während der Brunft mit gleichzeitiger starker Ausbildung der Trägermuskulatur stattl. Brunftzeit im Bereich des Leithagebirges ist im Monat September. Nach der Brunft versuchen die Hirsche das verlorene Körpergewicht durch vermehrte Futteraufnahme vor der winterlichen Notzeit wettzumachen. Bei der Aufnahme größerer Futtermengen kann es dabei auch zur Ausbildung eines größeren Bauches kommen. Wenn jedoch der Bauchumfang wie beschrieben stark vergrößert wird, verlagert sich üblicherweise das Gewicht nach hinten und nicht nach vorne, weil der Bauch erst nach dem Brustbein beginnt.?

 

Der Verhandlungsleiter telefoniert mit dem Jagdreferenten der BH Eisenstadt-Umgebung, der Einblick in die Abschussliste nimmt und mitteilt, dass dort kein Gewicht eingetragen ist.

 

Kurz darauf ruft er in der UVS-Kanzlei an und gibt bekannt, dass doch ein Gewicht von 155 kg eingetragen ist. Der PV verzichtet auf Nachweis.

 

?Das unterschiedliche Gewicht spielt bei der Altersschätzung eine Rolle. Geht man von einem Wildbretgewicht von 155 kg müsste der Bauch deutlich größer gewesen sein als bei einem Stück mit 170 kg aufgebrochenen Gewicht, wenn das Lebendgewicht 215 kg war. Der durchschnittliche Bauchinhalt (Herz, Lunge, Leber, Niere, Milz und Darm) beträgt bei einem 160 kg aufgebrochen schweren Hirsch ca. 15 kg. Zieht man das Hauptgewicht von 45 kg ab, verbleiben ca. 30 kg Magengewicht, was auf einen sehr großen Bauch hinweist, woraus geschlossen wird, dass die Körperproportionen nicht schwerpunktmäßig in den Vorderläufen waren.

Das Lebendgewicht von 215 kg - oder 170 kg wie der Schütze angibt - erlauben keine eindeutige Zuordnung zur Klasse I oder II.

Aus dieser Bauchmasse ergibt sich, dass die Vorderläufe nicht wie vom Schützen beschrieben im Stand waren. Die 80 cm Stangenlänge des Geweihs spricht gegen einen alten und eindeutig für einen jüngeren Klasse II-Hirschen, wobei die Geweihlänge nur bei Grenzfällen der Klasse I und II keine Rolle spielt.?

Herr *** gibt an auf den Altersknick nicht geschaut zu haben.

 

Weiters gibt er an:

?Auf das Aufsitzen der Rosen habe ich nicht geschaut.?

 

 

2. Hierüber wurde erwogen:

 

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lauten:

 

§ 185 Abs. 1 und 2:

?(1) Bei Übertretungen der §§ 82, 85, 87 Abs. 1, in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Z 17, 99, 101 Z 1 bis 4, 6 und 9 und 103 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.

(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.?

 

§ 184 Abs. 2 Z. 14 und 17:

?(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1.800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

14. gegen die Vorschriften der §§ 82 bis 84 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht.

[...............]

17. die im Abschussplan (§ 87 Abs 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet oder ...............?

 

§ 97 Abs 3 Z 5 :

(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:

?

5. wird die Nachsuche auf Schalenwild von der Schützin oder vom Schützen mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustandegebracht, so bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht der Schützin oder dem Schützen zu;?

 

§ 87 Abs. 1:

?(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.?

 

§ 82 Abs. 1 und 3 :

?(1) Die Landesregierung hat für nachstehend angeführte Wildarten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht durch Verordnung Zeiträume festzusetzen, während der sie weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden dürfen: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Dachs, Edelmarder, Steppeniltis, Auerhahn, Birkhahn, Haselhahn, Fasane, Rebhuhn, Wachtel, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse - ausgenommen Zwerggans, Nonnengans, Rothalsgans und Rostgans -, Wildenten - ausgenommen Moorente, Weißkopfente und Ruderente -, Fischreiher, Wildtruthuhn, Blässhuhn, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.?

[...........]

(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandsgefährdung dieser Art notwendig ist.?

 

Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 lit h der Bgld. Jagdverordnung dürfen folgende jagdbaren Tiere während des ganzen Jahres weder verfolgt noch erlegt werden:

?beidseitige Kronenhirsche der Alterklasse II (§ 76 Abs. 2 Z 1 lit. b)?

 

§ 76 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Jagdverordnung lautet:

?(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung:

1. Rotwild

a)

Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr;

b)

Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr . Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu dessen Spitze;

c)

Altersklasse III: Hirsche im 2., 3. und 4. Lebensjahr.?

 

2.2. Zur Bestätigung der Geldstrafe:

 

Der im Straferkenntnis zuerst stehende Schuldspruch (ohne Nummerierung) bezieht sich auf den im Sinne der angezogenen Vorschriften verbotenen Abschuss eines Hirsches. Der BW bekämpft nicht (mehr) die Altersfeststellung des ASV und damit auch nicht mehr die objektive Tatverwirklichung (siehe 1.4.).

 

Es war deshalb nur mehr seine Schuld zu überprüfen. Die BH hat eine Auseinandersetzung mit der Schuldfrage vermieden. Sie ist bei diesem Ungehorsamsdelikt danach zu beurteilen, was der Schütze vorgebracht hat, um sein mangelndes Verschulden darzulegen. Dazu hätte er darlegen müssen, was er unternommen hat, um das Stück im Hinblick auf sein Alter richtig anzusprechen, nach welchen Kriterien er dabei vorgegangen ist und was er dabei konkret beobachtet hat. Dabei kann er naturgemäß nur aus der Ferne erkennbare Altersmerkmale sehen (also insbesondere kein Kiefer), was die Angelegenheit auch schwierig macht. Dann ist zu prüfen, ob seine Schlussfolgerung auf das (falsche) Alter des Tieres fachlich gerechtfertigt war oder ob Zweifel am geschätzten Alter des Hirsches bestanden oder bestehen hätten müssen.

 

Letzteres ist hier der Fall. Zur Ansprache gab der BW in der Verhandlung zu, weder auf den Altersknick noch das Aufsitzen der Rosen geachtet zu haben (1.4.). Er hat also wesentliche Kriterien der Altersfeststellung nicht berücksichtigt. Seine sonstigen Wahrnehmungen bei der Ansprache, wie er sie behauptet, sprechen nicht für seine Altersschätzung sondern dagegen, insbesondere die Geweihlänge von nur 80 cm, weil es sich nicht um einen Grenzfall handelt, wie der ASV ausführte (1.2.). Von der erforderlichen Gewissheit hinsichtlich des Alters von über 10 Jahren kann keine Rede sein. Sohin ist keine geringe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Schütze hat sich bei der Altersschätzung nicht bloß geringfügig sondern erheblich (um mehr als die Hälfte) ?verschätzt?.

 

Die verhängte Geldstrafe ist angemessen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist hoch, wenn man den Ausfall des ?gut veranlagten? Rotwildstücks (siehe Trophäenbewertungsformblatt vom 18.1.2012) für die Fortpflanzung und Arterhaltung berücksichtigt. Wegen dieser Folgen und des nicht geringen Verschuldens war § 21 VStG nicht anzuwenden. Entgegen seinem Vorbringen ist der BW nicht unbescholten (Verurteilung nach dem Führerscheingesetz ex 2010). Sein Einkommen wird durch die vorgelegte Bilanz für sein Gasthaus nicht ausgewiesen, weitere Angaben unterblieben. Auch ein unterdurchschnittliches Einkommen würde keine Herabsetzung der Strafe begründen.

 

Der Tatvorwurf wurde auf das Wesentliche des Tatbildes verkürzt und sprachlich bereinigt.

 

Der beantragte Zeuge wurde nicht einvernommen, weil es nach obigen Ausführungen für die Schuld egal ist, ob der Hegeringleiter das erlegte Wild ?auf 5 Jahre (nicht) ansprechen konnte?.

 

2.3. Zum Verfall der Trophäe und des ?Marktwerts des Wildbrets?:

 

Die Jagdgesellschaft *** hat die Jagdausübung im gegenständlichen Genossenschaftsjagdrevier gepachtet (Pachtvertrag vom 24.3.2006), der BW ist einer von 5 Gesellschaftern. Damit ist diese Gesellschaft jagdausübungsberechtigt. Abgeleitet vom Jagdrecht ist sie befugt, im Jagdgebiet Wild zu erlegen und sich anzueignen (siehe §§ 1, 2, 36 Bgld. Jagdgesetz 2004). Die Jagdgesellschaft ist keine juristische Person, gilt aber nach Lehre und Rechtsprechung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist teilrechtsfähig hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die ihr nach dem Bgld. Jagdgesetzes 2004 zugewiesen sind. Richtig ist, dass ein Verfall nur gegen den Alleineigentümer ausgesprochen werden darf (Mitschuldige oder Verfügungsberechtigte iSd § 17 Abs. 1 VStG sind hier nicht indiziert). Deshalb war im Anlassfall zu prüfen, ob der BW als Schütze Eigentümer der Trophäe ist. Dies trifft hier zu. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages ist der Abschuss laut Abschussplan auf die Gesellschaftsmitglieder ohne jegliche Bevorzugung oder Benachteiligung aufzuteilen. Entsprechend der Aufteilung ?gehört? der Abschuss eines bestimmten Wildstücks und damit die Trophäe dem Gesellschafter, der ihn an von ihm eingeladene Gäste, die maßgeblich wegen der Trophäe jagen, auch weiter geben kann. Der BW gab in der Verhandlung selbst an (1.4.), dass das Wildbret auf die Gesellschafter aufgeteilt werde, die Trophäe jedoch beim Schützen bleibe. Letzteres lässt sich auch aus § 97 Abs 3 Z. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004 betreffend die Regelung der Wildfolge (Nachsuche) erkennen. Die Erkenntnisse des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0377, und 27.2.2001, 98/13/007, gehen von einem anerkannten herkömmlichen Brauch aus, wonach der Schütze Anspruch auf die Trophäe hat. Er ist somit als Alleineigentümer der Trophäe des von ihm erlegten Wildstücks anzusehen, weshalb der Verfall der Trophäe ihm gegenüber auch rechtens ausgesprochen wurde.

 

Aus Vorstehendem ergibt sich aber auch, dass das Wildbret eines erlegten Wildes dem Jagdausübungsberechtigten, im Anlassfall also der Jagdgesellschaft gehört. Damit ist es rechtswidrig, wenn in so einem Fall der Verfall des Wildbrets gegenüber dem Schützen ausgesprochen wird. Der hier ausgesprochene ?Verfall des dem Wildbret entsprechenden Marktwerts? kommt schon sprachlich nicht in Betracht. Ungeachtet des (verfehlten) Gesetzestextes ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang des - Jagdgesetzes - wollte, dass eine ?Geldsumme? verfallen solle. Erkennbar ist, dass der Verfall auch keine Sicherungsmaßnahme darstellt sondern, dass dann, wenn das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (weil es regelmäßig im Strafverfahren nicht mehr vorhanden ist), statt dessen eine ?Wertersatzstrafe? zu verhängen ist. Da der Schütze aber nicht Alleineigentümer des Wildbrets war (ist), darf dieser ersatzweise Ausspruch nicht gegen ihn (allein) erfolgen. Ob der Verfall allenfalls gegen alle Gesellschafter auszusprechen gewesen wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden.

 

2.4. Zur Stattgebung nach Spruch 4:

 

Strafbar ist nach den angezogenen Vorschriften, wer die im Abschussplan (§ 87 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz) festgesetzte Abschusszahl überschreitet. Die BH hat sich mit der Verwirklichung dieses Delikts (Spruchpunkt II) in der Begründung des Bescheides nicht auseinandergesetzt. Ob der BW als Schütze überhaupt verpflichtet war, den Abschussplan für dieses Jagdgebiet einzuhalten, kann dahin gestellt bleiben wie welche Abschusszahl überhaupt galt und warum sie im Anlassfall als überschritten anzusehen war. Der Tatvorwurf spezifiziert dies nicht, insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die BH bezeichnet im Tatvorwurf einen ?Abschussplan? mit Zahl und Datum eines Bescheides. Der so bestimmte Bescheid erliegt zwar in Kopie im Strafakt, enthält aber keine Genehmigung oder Verfügung eines ?Abschussplans? für das genannte Jagdrevier sondern ? nach seinem Wortlaut - die Anordnung bestimmter (zusätzlicher) Abschüsse für bestimmte Jagdreviere von vier Hegeringen des Bezirks Eisenstadt-Umgebung. Da mit dem zitierten Bescheid somit kein Abschussplan bezeichnet ist, ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit er durch den genannten Abschuss überschritten werden konnte. Sohin liegt kein strafbares Verhalten zu Spruchpunkt II vor.

Schlagworte
Eigentümer einer Jagdtrophäe, Verfall einer Jagdtrophäe, Verfall des Marktwerts des Wildbrets, Wertersatzstrafe, Verfallausspruch nur gegen Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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