TE AsylGH Erkenntnis 2013/05/07 D3 318249-1/2008

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Veröffentlicht am 07.05.2013
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Spruch

D3 318249-1/2008/19E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 23.04.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2008, Zl. 08 01.747-EWEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2013 zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich des Spruchteiles III. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias und Angehöriger der Volksgruppe XXXX, gelangte am 18.02.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 21.02.2008 erfolgten Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er zum Jugendführer des Stadtteiles XXXX von XXXX gewählt worden sei. Als er sich gegen eine Geiselnahme von Mitarbeitern der Firma XXXX ausgesprochen habe, hätte ihm die Gruppe vorgeworfen, dass er auf die Seite der Regierung gewechselt hätte und wären am 06.09.2007 Mitglieder der Gruppe zum Haus der Familie gekommen. Er sei gewarnt worden und habe das Haus sofort verlassen und sich versteckt. Das Haus sei dann angezündet worden und habe er dann über den Hafen von XXXX Nigeria verlassen. Am 26.02.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und nach Befragung eines angegebenen Zeugen noch eine letzte Einvernahme am 05.03.2008.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 06.03.2008, Zl. 08 01.747-EAST West, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2008 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die Einvernahmen des Beschwerdeführers dargestellt und anschließend Feststellungen zu Nigeria getroffen sowie festgehalten, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung glaubwürdig dargelegt habe und außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, vorlägen und in Nigeria auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder der dort zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, vorliege, zumal in Nigeria keine Bürgerkriegssituation bestehe und die Staatsgewalt auch grundsätzlich funktionsfähig sei. Eine Grundversorgung mit Lebensmitteln sei im Herkunftsstaat gewährleistet und handle es sich beim Antragsteller um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, sodass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

 

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass nach der Aktenlage nicht feststellbar gewesen sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

 

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle drei Spruchteile, erhob der Antragsteller Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist und beantragte er eine mündliche Einvernahme, da das Bundesasylamt zu Unrecht seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt habe und die Beweiswürdigung unrichtig sei; die Behörde habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von dem nur telefonisch befragten Zeugen machen können und sei es auch falsch, dass er sich bezüglich der Ausreise mehrmals widersprochen habe und habe er auch die Diskrepanz zu dem vorgelegten Zeitungsartikel plausibel und nachvollziehbar erklärt. Ihm drohe asylrelevante Verfolgung in Nigeria durch militante gewaltbereite Gruppen und bestehe für ihn auch keine inländische Fluchtalternative. Weiters wurde eine Einzelfall-Refoulementprüfung verlangt und beantragt, durch geeignete Recherchen seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria festzustellen.

 

Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Kopie seines nigerianischen Führerscheines vor und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 gab der Beschwerdeführer seine Vertretung durch Rechtsanwalt XXXX bekannt und führte er aus, dass er nunmehr mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX in Lebensgemeinschaft lebe und eine Eheschließung geplant sei. Diese gehe einer geregelten Beschäftigung nach und sei der Beschwerdeführer selbstständig als Straßenverkäufer der Zeitung "XXXX" tätig, sozial integriert und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Er habe die Deutschprüfung im Niveau A2 bereits bestanden und würde daher die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat-und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Es wurde daher der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt und ausdrücklich zu seinem Privat- und Familienleben die Einvernahme der Zeugin XXXX beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2011 wurde eine Heiratsurkunde vom 05.11.2011 über die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX vor dem Standesamt der Landeshauptstadt XXXX vorgelegt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuchte um rasche Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung und legte weiters eine Kopie des Fachkenntnisnachweises des Beschwerdeführers zum Führen von Hubstaplern mit Schreiben vom 23.04.2012 vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführervertreter nochmals in Ablichtung vorgelegt.

 

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.04.2013 an, wobei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin geladen wurde. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Der Beschwerdeführer legte einen Lebenslauf, eine Geburtsurkunde samt Altersbestätigung, eine Versicherungsbestätigung der Gewerblichen Sozialversicherungsanstalt samt Kontoauszug, sowie eine Sammlung von Gutschriften für die Zustellung der "XXXX" vor und wies weiters einen österreichischen Führerschein sowie den Fachkenntnisnachweis zum Führen von Hubstaplern vor.

 

Er gab an, dass er der Volksgruppe der XXXX angehöre und römisch-katholischen Glaubens sei, sowie am XXXX in XXXX im XXXX in Nigeria geboren zu sein. Er habe die Grundschule, eine weiterführende Schule sowie die Universität besucht, und zwar habe er XXXX studiert. Nachdem er das Studium abgeschlossen habe, habe er ein bisschen gearbeitet und sei später zum Jugendführer seiner Gemeinde gewählt worden. In Nigeria habe er noch einen Onkel mütterlicherseits (XXXX) sowie einen Stiefcousin, welche in XXXX lebten; mit diesen stehe er noch in Kontakt, aber nicht sehr oft; gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht.

 

In Österreich arbeite er zurzeit in der Nacht als Zeitungszusteller und habe er tagsüber zahlreiche Deutschkurse besucht. Ein Diplom über das Niveau A2 habe er bereits vorgelegt und auch schon einen Intensivkurs im Niveau B1 besucht. Seine Frau habe er im August 2010 kennengelernt und am 05.11.2011 hätten sie geheiratet, vorher habe er schon eine Zeitlang mit ihr zusammengewohnt und lebe er nach wie vor mit ihr in ehelicher Gemeinschaft. Seine Frau arbeite im XXXX. Sie habe ein Privathaus gekauft und sei Eigentümerin. Er selbst sei Vizevorsitzender des Vereines "XXXX" gewesen, sonst sei er bei keinen Vereinen tätig. Karitative Arbeit dürfe er seiner Meinung nach nicht verrichten. Wenn er in Österreich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt bekäme, möchte er gerne in einem Lager arbeiten, weil er auch schon einen Hubstaplerführerschein gemacht habe. Eine Einstellungszusage habe er jedoch nicht. Er verfüge schon über österreichische Freunde. Es gefalle ihm in Österreich sehr gut und er möchte hier, wenn er die Erlaubnis habe, arbeiten. Derzeit arbeite er von 01.00 Uhr bis 07.00 Uhr früh, dann schlafe er kurz und lerne und arbeite mit dem Computer. Er gehe für seine Frau auch einkaufen. Da seine Frau ganztags arbeite, helfe er ihr im Haushalt. In der Freizeit gehe er gerne laufen und spiele auch gerne Computerspiele; mit seiner Frau sei er auch schon am XXXX und am XXXX auf Urlaub gewesen. Für den Geburtstag habe er seiner Frau Ohrringe und eine Kette geschenkt.

 

Die Zeugin XXXX erklärte nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe, dass sie die Ehefrau des Beschwerdeführers sei und ihren nunmehrigen Ehemann beim Verkaufen des "XXXX" im August 2010 kennengelernt habe. Sie sei Angestellte bei der XXXX seit 1989. Ihr Ehemann mache einen Großteil der Hausarbeit, nachdem sie den ganzen Tag berufstätig sei und kümmere sich auch um das Auto; den Einkauf würden sie gemeinsam bewerkstelligen. Sie wisse nichts von intensiveren Kontakten ihres Ehemannes nach Nigeria, er habe allerdings einen nigerianischen Freund, mit dem er sich öfters in XXXX treffe. Sonst arbeite er gerne mit dem Laptop und surfe im Internet. Da er primär in der Nacht tätig sei, schlafe er am Tag. Sie habe ihm zum Absolvieren des Staplerführerscheines geraten und habe er diesen Kurs bereits in deutscher Sprache abgelegt und zuvor laufend Deutschkurse besucht. Sie würden gerne gemeinsam wandern und spazieren gehen, auch shoppen und Badminton spielen und auch würden sie gemeinsam kochen, für die Zukunft hätten sie gemeinsame Urlaubspläne.

 

Nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage und diesbezüglicher Manuduktion zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück, wobei die Beschwerde zu Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrechterhalten und beantragt wurde, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Verlesen wurde weiters die aktuelle Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers in der keine Verurteilung aufscheint.

 

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis sogleich öffentlich mündlich verkündet.

 

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

 

Er ist Staatsbürger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und wurde am XXXX in XXXX im XXXX in Nigeria geboren. Nach der Grundschule und einer weiterführenden Schule studierte er an der Universität XXXX. Nach dem Studium wurde er als Jugendführer seiner Gemeinde gewählt. Infolge Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat nur mehr gelegentliche Kontakte zu einem Onkel mütterlicherseits (XXXX) und einem Stiefcousin, welche in XXXX leben würden. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht und ein Diplom im Niveau A2 abgelegt und bereits einen Intensivkurs im Niveau B1 besucht; er spricht auch schon gut Deutsch, weiters hat er in Österreich den sogenannten Staplerführerschein erworben und besitzt auch bereits einen österreichischen Führerschein. Er arbeitet (in der Nacht) als Zeitungszusteller und war früher Vizevorsitzender des Vereines "XXXX" (Straßenzeitung). Er ist seit dem 05.11.2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX standesamtlich verheiratet und lebt mit ihr weiterhin in ehelicher Gemeinschaft. Seine Frau lebt in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und besitzt auch ein eigenes Haus, in dem der Beschwerdeführer mit ihr lebt. Der Beschwerdeführer verfügt auch schon über einen österreichischen Freundeskreis und ist im Übrigen unbescholten. Er führt großteils den Haushalt und kümmert sich auch um das gemeinsame Auto der Eheleute; in Vereinen oder Institutionen ist er derzeit nicht Mitglied. In Zukunft möchte er als Lagerarbeiter tätig sein, wo er seinen bereits erworbenen Staplerführerschein nutzen kann.

 

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. war es auch nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

 

Beweis wurde erhoben durch Befragung des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 21.02.2008, am 26.02.2008 sowie am 05.03.2008 und weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 23.04.2013 (zu seiner Integration und seinem Privat- und Familienleben in Österreich), im Zuge derer auch seine Ehefrau XXXX zur gleichen Thematik befragt wurde; weiters durch Vorlage einer Kopie seines nigerianischen Führerscheines, durch Vorweis eines Fachkenntnisnachweises zum Führen von Hubstaplern sowie eines österreichischen Führerscheines, einer Geburtsbescheinigung samt Altersbestätigung aus Nigeria, einer österreichischen Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, einer Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft sowie eine Aufstellung von Gutschriften für das Zustellen der "XXXX" und die Vorlage eines Lebenslaufes sowie schließlich eines Deutschzertifikates im Niveau A2 sowie weiterer Kursbestätigungen durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsregister.

 

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

 

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen und in wesentlichen Teilen durch die vorgelegten unbedenklichen Urkunden erhärteten Angaben des Beschwerdeführers.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

 

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof der Beschwerdeführer bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurückgezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I und II, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil I und II rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

 

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

 

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

 

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

 

die Bindungen zum Heimatstaat,

 

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

 

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

 

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

 

Bei dem Beschwerdeführer liegt sowohl ein Familienleben in Österreich, als auch ein schützenswertes Privatleben infolge hoher Integration vor:

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 05.11.2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX standesamtlich verheiratet und ist dieser Ehe eine Lebensgemeinschaft vorangegangen. Die Eheleute leben nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft im Privathaus der Ehefrau des Beschwerdeführers, die seit vielen Jahren bei einem staatsnahen Betrieb beschäftigt ist. Am Bestehen eines Familienlebens zwischen den Eheleuten besteht kein Zweifel. In Anbetracht des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist, hier geboren wurde und seit fast 50 Jahren in Österreich lebt sowie der beschriebenen wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits und des Umstandes, dass der seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebende Beschwerdeführer nur mehr sehr geringe Kontakte in seinen Herkunftsstaat hat, ist ein gemeinsames Familienleben in diesem auch nicht zumutbar.

 

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren in Österreich ununterbrochen aufhältig und hat diese Zeit genutzt, um sich hier in Österreich nachhaltig zu integrieren: Er hat zahlreiche Deutschkurse besucht und ein Zertifikat im Niveau A2 (Integrationsprüfung) abgelegt und auch bereits einen Kurs im Niveau B1 besucht, spricht auch schon gut Deutsch und ist schon seit längerer Zeit bemüht, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, zunächst als Verkäufer der Straßenzeitung "XXXX" (wobei er stellvertretender Vorsitzender dieses Vereines war) und nunmehr als selbstständiger Zeitungszusteller der "XXXX", wobei er bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichert ist. Wenn er auch eine gewisse wirtschaftliche Unterstützung durch seine Frau erhält, so bestreitet er den überwiegenden Teil der Hausarbeit und kümmert sich um Haus und Auto der Eheleute. Der Beschwerdeführer hat nicht nur Deutschkurse besucht, sondern seinen Willen zur Weiterbildung und Integration auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er den Fachkenntnisnachweis zum Führen von Hubstaplern (Staplerführerschein) in deutscher Sprache abgelegt hat und auch einen österreichischen Führerschein erworben hat. Er möchte daher in Zukunft bei Erhalt der entsprechenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen als Lagerarbeiter tätig sein, wobei ein höherer Verdienst als bei seiner derzeitigen Tätigkeit zu erwarten ist. Es ist aber schon jetzt im Wesentlichen von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen und nimmt der Beschwerdeführer auch am sozialen Leben teil, indem er über österreichische Freunde verfügt. Wie bereits ausgeführt, sind die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria nur mehr sehr gering, er hat nur mehr recht weitschichtige Verwandte, mit denen er lediglich einen seltenen telefonischen Kontakt pflegt. Er ist im Übrigen unbescholten.

 

Im vorliegenden Fall ist ein gewisses Verschulden der Beschwerdeinstanz bezüglich der langen Verfahrensdauer nicht zu leugnen und jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer anzurechnen.

 

Wenn auch der Beschwerdeführer seinerzeit illegal nach Österreich eingereist ist und sein Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen, so überwiegen im vorliegenden Fall doch die privaten Interessen, nämlich das zwischenzeitig entstandene Familienleben in Österreich (bei Unzumutbarkeit einer Fortsetzung im Heimatstaat) in Verbindung mit der zwischenzeitig erlangten hohen Integration des Beschwerdeführers die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen.

 

Eine Ausweisung würde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.

 

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

 

Dem Beschwerdeführer wird daher gem. § 44 a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, Privatleben, Verfahrensdauer
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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