RS Vwgh 2013/3/20 2012/07/0050

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37;
AWG 2002 §43;
AWG 2002 §62 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs 3 AWG 2002 ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs 3 legcit nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070050.X05

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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