RS Vwgh 2013/3/20 2011/07/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2013
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/07/0096 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/07/0063 E 29. Juli 2015

Rechtssatz

§ 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 eröffnet den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Mit der Formulierung "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte iSd § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950" ist der Rahmen der an den OAS heranzutragenden Angelegenheiten weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des OAS auf alle Fälle erstreckt, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit steht (vgl. B 15. Jänner 1998, 97/07/0162; B 8. Juli 2004, 2002/07/0161). Auch wenn auf Rechtsgrundlage des § 69 Tir FlVfLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des § 69 legcit Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen (vgl. B 15. Jänner 1998, 97/07/0162).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreformsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070182.X01

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten