RS Vwgh 2013/3/20 2010/11/0123

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13c Abs1;
TabakG 1995 §13c Abs2;
TabakG 1995 §14 Abs4;
VeranstaltungsG Wr 1971 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Auffassung der Behörde, die Beschwerdeführerin (die als Pächterin der Veranstaltungshalle diese ihrerseits an einen Verein vermietet hat) sei schon deshalb als Inhaberin iSd § 13c TabakG 1995 anzusehen, weil in Fällen, in denen es um Veranstaltungsräume geht, die Eigenschaft als Veranstalter ausschlaggebend sei, ist nicht zu folgen. Dass das TabakG 1995 an die formale - jeweils landesgesetzlich zu bestimmende - Eigenschaft als Veranstalter anknüpft, ist nicht zutreffend.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110123.X03

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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