RS UVS Burgenland 2012/12/17 002/06/12134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2012
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer in einem PKW, bei abgestelltem Motor auf der Rückbank schläft, hat das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb genommen. Das bloße Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Scheckkartenformat (der ein Starten des Fahrzeuges auch ermöglicht hätte, ohne dass der Schlüssel in das Zündschloss gesteckt wird) in der Jackentasche des Schlafenden, ist nicht als Inbetriebnahme zu werten.

Schlagworte
Inbetriebnahme, in Betrieb nehmen, Kraftfahrzeug, Fahrzeugschlüssel
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten